Islamische Religionsgemeinschaft Hessen Mit dem Namen ALLAHs, Des Allgnade Erweisenden, Des Allgnädigen Bismillahir-Rahmanir-Rahim
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Satzung

Islamische Religionsgemeinschaft Hessen

 

Satzung der IRH

in der Neufassung vom 02. Juli 2005,

geändert am 1. September 2013

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

          Seitenzahlen

 

Präambel         1

      

ABSCHNITT I: Allgemeine Bestimmungen                       

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit                                        2

§ 2 Zweck und Aufgaben                                                         2

§ 3 Gemeinnützigkeit                                                        4

 

ABSCHNITT II: Mitgliedschaft

 

§ 4 Mitgliedschaft                                                                4

§ 5 Ende Der Mitgliedschaft                                                5

§ 6 Finanzmittel        6

 

ABSCHNITT III: Organe der IRH

 

§ 7 Organe der IRH                                                                6

§ 8 Schura - Delegiertenversammlung (DV)                                6

§ 9 Vorstand                                                                8

 

 

 

 

ABSCHNITT IV: Fiqh-Rat, KIRU, IHG

 

§ 10 Der Fiqh-Rat                                                                11

§ 11 Kommission Islamischer Religionsunterricht (KIRU)                13

§ 14 AusschussIslamische Hochschulgemeinden (AIHG)                13

 

 

ABSCHNITT V: Schlussbestimmungen

 

§ 15 Geschäftsordnungen und Satzungen

          von IRH-Einrichtungen      15

§ 16 Auflösung der IRH                                                        15

§ 17 Inkrafttreten der Satzung                                        15

Islamische Religionsgemeinschaft Hessen

 

Satzung

Vom 26. April 1998

Neufassung vom 02. Juli 2005,

geändert am 1. September 2013

 

 

Präambel

 

Die Mitglieder der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen haben sich auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Hessen und des geltendes Rechts

 

  • .in Verantwortung vor Allah und im Vertrauen auf seinen Beistand, 

 

  • .in dem Bewusstsein, dass es keinen Gott außer Allah gibt und dass Muhammad (Friede sei mit ihm) der letzte Gesandte und Prophet Allahs ist, 

 

  • .in der Überzeugung, dass der Quran die authentische abschließende Offenbarung Allahs ist, 

 

  • .in der Gewissheit, dass der Quran und die authentische Sunna (das Vorbild des Gesandten Muhammad – Friede sei mit ihm – und dessen Überlieferung) die Grundlage ihres Islamverständnisses darstellen, 

 

  • .geleitet von der gemeinsamen Überzeugung, dem Islam, insbesondere seiner Moral und Ethik unterworfen zu sein, 

 

  • .in der gemeinsamen Absicht, den Muslimen in Hessen zu dienen, ihre Einheit zu wahren und zu fördern, die Einheit der Muslime in Deutschland durch die Gründung eines Bundes der Islamischen Religionsgemeinschaften in den Bundesländern auszubauen und zu fördern, 

 

  • .in dem Willen, den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen, sich für eine konstruktive Kooperation zum Wohl der Gesellschaft zu engagieren 

 

  • .einvernehmlich in der Grundlegung, bei der Auswahl der Mittel und Wege zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen, als einzige Quelle die islamische Lehre im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung anzuwenden, 

 

  • .in ihrer Verbundenheit zu Hessen und Deutschland und in dem Bewusstsein als ihr Bürger und Einwohner Teil der deutschen Gesellschaft zu sein 

 

folgende Satzung gegeben:

 

 

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

 

1. Der Name des Vereins lautet ,,Islamische Religionsgemeinschaft Hessen”. Er benutzt die Abkürzung „IRH“.

 

2. Die IRH ist eine Religionsgemeinschaft im gesamten Gebiet des Bundeslandes Hessen.

 

3. Der Sitz ist Frankfurt am Main.

 

4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

1. Die IRH widmet sich der Pflege, Vermittlung und Ausübung der islamischen Religion auf der Basis des Quran und der Sunna. Dieses religiöse Grundsatzpapier stellt das Islamverständnis der IRH und ihrer Mitglieder dar. Sie hat ihren Mitgliedern umfassend bei der Religionssausübung und Erfüllung der durch die islamische Religion gesetzten religiösen Aufgaben und Pflichten zu dienen und sie zu betreuen sowie die notwendigen Voraussetzungen für das religiöse Leben ihrer Mitglieder und die gemeinsame Praktizierung der islamischen Religion in ihrem Gemeinschaftsleben zu schaffen. Die IRH beschließt über religiöse Grundsatzfragen sowie über verbindliche Regeln der praktischen Religionsausübung ihrer Mitglieder auf der Basis von Quran und Sunna. Alle Muslime in Hessen können auch ohne Mitglied zu sein von der IRH im Rahmen ihrer Zweckbestimmung betreut und unterstützt werden.

 

2. Die IRH gibt sich zur Erreichung ihrer Zwecke die folgenden Aufgaben:

 

  1. a)Die Pflege und Verkündung des islamischen Religionsbekenntnisses und die Vertretung der Interessen der Muslime in Hessen.  

 

  1. b)die Betreuung ihrer Mitglieder in ihrer gesamten religiösen Lebensführung über die Moscheegemeinden  

 

  1. c)Die Betreuung und Förderung der Zusammenarbeit bestehender islamischer Gemeinden und die Unterstützung und Förderung bei der Gründung und Entwicklung neuer Gemeinden. 

 

  1. d)die Verrichtung von Gottesdiensten, täglichen Gebeten, Freitagsgebeten 

 

  1. e)das Organisieren von gemeinsamen täglichen Fastenbrechen und gemeinsamen Gottesdiensten im Fastenmonat Ramadan in den Moscheegemeinden 

 

  1. f)die Verrichtung der Festgebete zum Ramadan- und Opferfest und Feier der beiden Feste in den Moscheegemeinden  

 

  1. g)die Verrichtung der gemeinsamen Gottesdienste an wichtigen islamischen Tagen   

 

  1. h)die religiöse und seelsorgerische Betreuung ihrer Mitglieder  

 

  1. i)die Krankenhausseelsorge 

 

  1. j)die seelsorgerische Begleitung bei Bestattungen und Sterbebegleitung 

 

  1. k)die Gefangenenseelsorge 

 

  1. l)die Seelsorge für Angehörige der Bundeswehr 

 

  1. m)die Frauen- und Jugendarbeit 

 

  1. n)Soziale Hilfeleistungen 

 

  1. o)Unterweisung ihrer Mitglieder im islamischen Glauben 

 

  1. p)die Unterweisung und Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen in der islamischen Religion in eigenen Einrichtungen der IRH 

 

  1. q)die Unterweisung in der islamischen Religion im Rahmen des Islamischen Religionsunterrichtes an staatlichen und privaten Schulen in Hessen gemäß Art. 7 Abs. 3 GG  

 

  1. r)das Schächten und das Halal-Essen; Schaffung von allen notwendigen Rahmenbedingungen für das Schächten am Opferfest und zur Gewinnung von Fleisch zum alltäglichen Gebrauch; das Organisieren des Schächten nach islamischen Vorschriften; die Aus- und Fortbildung von muslimischen Schächtern und Metzgern 

 

  1. s)Begutachtung und Zertifizierung von Lebensmitteln und Medikamenten gemäß den islamischen Halal-Vorschriften 

 

  1. t)Die Bemühung für die Einrichtung und Entwicklung islamischer Friedhofsanlagen in Hessen sowie die Förderung der  Bestattungs- und Grabgestaltung gemäß den rituellen Vorschriften des Islams. Die nach islamischer Lehre bei der Bestattung eines Muslims zu beachtenden Vorschriften werden durch den Fiqh-Rat in einer Grundsatzerklärung festgelegt.   

 

  1. u)die Organisation von Pilgerfahrten für ihre Mitglieder 

 

  1. v)die Organisation der Zakat/Sozialabgaben ihrer Mitglieder  

 

  1. w)die Durchführung von Begegnungsveranstaltungen, interreligiösen Gebeten und interkulturellen Feiern 

 

3. Die IRH setzt sich dafür ein, dass ihre Mitglieder und auch sie selbst als Religionsgemeinschaft ihre Religion frei bekennen und ausüben können. Die IRH  soll alle ihre Mitglieder vor Unrecht schützen und ihnen beistehen wenn ihnen solches widerfährt, insbesondere dann, wenn ihre Grundrechte verletzt werden. Besonders zuletzt genannte Vorfälle wird die IRH dokumentieren und in geeigneter Form veröffentlichen.

 

4. Die IRH kann Gemeindehäuser, Gebetsstätten und Moscheen einrichten.

 

5. Die IRH kann Träger von Einrichtungen sein, wie z. B. Schulen, Hochschulen, Kindergärten, Jugendzentren, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen.

 

6. Die IRH strebt als islamische Religionsgemeinschaft die Gleichstellung und Gleichbehandlung mit den Religionsgemeinschaften, die den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen an.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. 1.Die IRH verfolgt als Religionsgemeinschaft ausschließlich und unmittelbar religiöse Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  

 

 

  1. 2.Die IRH ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die SCHURA - Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke verwenden darf.

 

 

Abschnitt II: Mitgliedschaft

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.

a)         Mitglied der IRH kann jede juristische Personen mit Sitz in Hessen werden, deren gesamte Mitglieder sich zur islamischen Religion auf der Basis des Quran und der Sunna bekennen.

 

  1. b)Folgende Arten der Mitgliedschaft sind zu unterscheiden: 

    1. aa.Ordentliche Mitglieder 

    2. bb.Assoziierte Mitglieder 

 

  1. c)Ordentliche Mitglieder sind islamische Religionsgemeinschaften, die unmittelbar und umfassend die Religionsausübung des Islams verwirklichen und als solche nach Außen in Erscheinung treten. Dies sind Moscheegemeinden. 

 

  1. d)Moscheegemeinden sind dadurch gekennzeichnet, dass sie die religiöse Grundversorgung und seelsorgerische Betreuung ihrer Mitglieder umfassend gewährleisten; in der Regel bestehend aus Freitagsgebet, Freitagsansprache, der Verrichtung der täglichen Pflichtgebete in der Moschee, Festansprachen, Festtagsgebete und der Betreuung sowie religiösen Unterweisung ihrer Mitglieder in der Moschee. 

 

  1. e)Assoziierte Mitglieder sind als solche nach Außen in Erscheinung tretende religiöse Vereine, die dem Zweck der unmittelbaren und umfassenden Religionsausübung des Islams nur mittelbar oder partiell dienen. Diese können an der Schura teilnehmen, haben passives, jedoch kein aktives Stimmrecht.  

 

 

  1. 2.Mit der Aufnahme der juristischen Person als Mitglied werden automatisch alle ihre Mitglieder gleichzeitig mittelbare Mitglieder der IRH. Das mittelbare Mitglied hat kein Teilnahmerecht an der Delegiertenversammlung , ist aber ansonsten der Satzung und den sonstigen Statuten der IRH unterworfen. Die mittelbare Mitgliedschaft ist keine solche i.S.d. § 38 BGB. 

 

  1. 3.Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss.  

 

  1. 4.Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Schura. 

 

 

  1. 5.Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich. Sie ist ausschließlich Personen vorbehalten, die sich zum Islam bekennen. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer die Ziele der IRH finanziell, materiell oder ideell besonders unterstützt oder sich durch Forschung und Veröffentlichungen um die IRH besonders verdient gemacht hat. Ein Ehrenmitglied ist als solcher gegenüber der IRH nicht beitragspflichtig. Sie wird vom Vorstand oder der Delegiertenversammlung (DV) vorgeschlagen und durch den Vorstand mit absoluter Mehrheit der Anwesenden verliehen. Ehrenmitglieder haben in ihrer Eigenschaft als Ehrenmitglieder weder Stimm- noch Wahlrecht. Sie dürfen als Gäste an der DV teilnehmen. Die Ehrenmitgliedschaft kann mit absoluter Mehrheit der Anwesenden der DV entzogen werden. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Ehrenmitglieder haben in ihrer Eigenschaft als Ehrenmitglieder keine Befugnis, sich im Namen der IRH zu äußern oder die IRH nach außen zu vertreten. 

 

 

§ 5 Ende Der Mitgliedschaft

 

  1. 1.Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Sitzwechsel außerhalb Hessens für mehr als einem Jahr, Auflösung, Verlust der Rechtsfähigkeit, Ausschluss oder Austritt.  

  2. 2.Der Austritt eines Mitglieds muss sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich der IRH mitgeteilt werden.  

 

3.         Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung , wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die islamische Lehre, gegen diese Satzung, gegen das religiöse Profil im Sinne des § 4 Abs. 1, gegen die Interessen der IRH oder gegen religiöse Beschlüsse der Delegiertenversammlung verstößt. Dazu zählen auch nachgewiesene schwerwiegende Gesetzesverstöße, Missachtung der Grund- und Menschenrechte. Einem Mitglied ist, wenn es ausgeschlossen werden soll, zuvor Gelegenheit zu geben, dazu vor der Delegiertenversammlung Stellung zu nehmen. Der Ausschluss kann durch den Vorstand der IRH beantragt werden und bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 6 Finanzmittel

 

  1. 1.Die IRH bestreitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zakat, öffentliche Förderung, und durch sonstige Einnahmen.   

2.  Bei der Aufnahme in die IRH kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.

 

  1. 3.Die ordentlichen und assoziierten Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge an die IRH. Die Höhe der Beiträge wird von der DV der IRH festgesetzt, für ordentliche Mitglieder gemessen an ihrer Mitgliederzahl. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Monatsbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand festgelegt. 

 

4.  Hat ein Mitglied Beitragsrückstände für das abgelaufene Geschäftsjahr, so ruhen seine Wahl- und Stimmrechte.  

 

5    Die IRH verwendet ihre Mittel im Rahmen eines für das Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltsplanes.

 

6. Kassenprüfung: Die Kassen- und Rechnungsprüfung erfolgt durch 2 Kassenprüfer, die für die Dauer von 3 Jahren von der DV mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand der IRH angehören. Sie haben dem Vorstand und der DV jährlich einen Kassen- und Rechnungsprüfungsbericht schriftlich vorzulegen. Der Bericht ist in der Geschäftstelle für jedes IRH-Mitglied einsehbar zu halten.

 

 

 

Abschnitt III: Organe der IRH

 

§ 7 Organe der IRH

 

a) Organe der IRH sind:

1. die Schura (Delegiertenversammlung)

2. der Vorstand der IRH

3. der Fiqh-Rat

 

b) Die Organmitglieder des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten.

 

 

§ 8 Die Schura (Delegiertenversammlung)

 

1. Die Schura (Delegiertenversammlung)  ist das höchste Organ der IRH. Die Beschlüsse der Schura sind für alle Organe, Gremien und Einrichtungen der IRH sowie ihre Mitglieder bindend. Die Schura besteht aus Delegierten, die von den ordentlichen Mitgliedern entsandt werden. Jedem ordentlichem Mitglied steht ein Delegierter zu. Stimmübertragung unter den Delegierten ist zulässig. Die Übertragung hat durch schriftliche Vollmacht zu erfolgen.

 

2. Die Schura hält jährlich mindestens eine reguläre Sitzung ab. Jede Schura wird vom Vorstand einberufen. Die schriftlichen Einladungen zu einer ordentlichen Schura erfolgen mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels, bei Einladung per E-mail die elektronische Versandaufgabe. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung ist von der Schura zu Beginn der Versammlung zu genehmigen. Im Laufe der Aussprache über die Tagesordnung kann jeder Delegierte Anträge dazu stellen. Die Schura kann beschließen die Tagesordnung zu verändern, zu ergänzen oder zu verkürzen.  

 

3. Die Schura ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 v.H. der Delegierten der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Schura mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Delegierten der ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

4. Die Beschlüsse in der Schura werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten der ordentlichen Mitglieder gefasst. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

 

4. Auf schriftliches Verlangen von 1/5 der DV-Mitglieder oder des Vorstands ist die DV unverzüglich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden zu außerordentlichen Versammlungen einzuberufen. Dabei sind die Gründe in der Einladung mitzuteilen.

 

5. Beschlüsse der DV werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Beschlüsse über Änderungen der Satzung, Änderungen der Zielsetzung der IRH und ihre Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden DV-Mitglieder.

 

 

6. Der Vorsitzende der IRH leitet die DV. Der Schriftführer führt über die Sitzung ein Protokoll, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet und bei der nächsten DV zur Genehmigung vorgelegt wird.

 

7.  Aufgaben der Schura sind insbesondere:

 

a.  Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes;

b.   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

c.  Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines;

d.   Die Bestätigung des Jahreshaushaltsplans.

 

8.        Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich und begründet sein. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Schura dem Vorstand vorliegen. Anträge zur Tagesordnung, die während der Schura gestellt werden (Initiativanträge), können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mindestens 34 v.H. der anwesenden Delegierten zustimmen. Initiativanträge, die eine Satzungsänderung oder eine Abwahl bedingen, sind unzulässig.

 

9.         Eine Satzungsänderung kann auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Schura beschlossen werden. Eine Satzungsänderung gilt als beschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden Delegierten der ordentlichen Mitglieder dem Antrag zustimmen.

 

10.          Die Schura kann nicht über theologische Fragen oder  Lehrentscheidungen abstimmen.

 

11.        Zu Beginn der Schura werden ein Versammlungsleiter und ein Schriftführer gewählt. Beschlüsse der Schura werden in ein Protokoll aufgenommen, das vom vertretungsberechtigten Vorstand, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

 

 

 

§ 9 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht mindestens aus:

 

 a) dem/der Vorsitzenden,

 b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

 c) dem/der Generalsekretär/-in,

 d) dem/der Kassenführer/-in,

 e) dem/der Schriftführer/-in.

 f)  einem/einer Beisitzer/in

 

        Er kann erweitert werden auf

 

        g) eine/n dritte/n stellvertretenden Vorsitzenden

        h) eine/n stellvertretende/n Generalsekretär/in

        i) bis zu 4 weiteren Beisitzer/innen

 

Die Besetzung der Ämter im Vorstand ist unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Nationalität, Rasse, Hautfarbe oder einem Geschlecht.

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Generalsekretär und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam handelnd vertretungsberechtigt, von denen einer der Vorsitzende sein muss.

 

3. Der Vorstand wird von der Schura gewählt. Die einzelnen Ämter der Vorstandsmitglieder werden in der ersten Vorstandssitzung nach der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes bestimmt. Der Vorsitzende wird von der Schura bestimmt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

4. Scheidet im Laufe der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, findet bei der nächsten darauf folgenden DV eine Ersatzwahl für die Restdauer der Amtszeit des scheidenden Vorstandsmitgliedes statt.


5. Tritt der Vorsitzende zurück, wird seine Funktion bis zur Neuwahl des neuen Vorsitzenden von den stellvertretenden Vorsitzenden gleichberechtigt übernommen. Die DV soll innerhalb von vier Monaten einen neuen Vorsitzenden wählen.

 

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  

 

7. Über die Sitzungen des Vorstandes führt der/die Schriftführer/-in ein Protokoll, das von ihm/ihr und dem Vorsitzenden unterzeichnet und bei der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorgelegt wird.

 

8. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu diesem Zweck hat er eine Geschäftsstelle einzurichten. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

a) Die Vorbereitung, die Einberufung und die Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Schura;

b) Die Durchführung der Beschlüsse der Schura;

b) Die Erstellung des Haushaltsvoranschlags sowie die Abfassung des Geschäftsberichts und die Erstellung und Abfassung des Jahresabschlusses;

d)  Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung  des Vereins-vermögens.

 

9. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Ziele und zur Lösung fachspezifischer Probleme Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können auf unbestimmte Zeit gebildet werden und je nach Sachlage vom Vorstand wieder aufgelöst werden.

 

Ständige Ausschüsse des Vereines sind:

  • -.Kommission Islamischer Religionsunterricht (KIRU) 

  • -.Ausschuss Islamischer Hochschulgemeinden (AIHG) 

 

10. Sowohl der Vorstand als auch die Ausschüsse können sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung geben..

 

 

 

Abschnitt IV: Fiqh-Rat, KIRU, AIHG

 

§ 10 Der Fiqh-Rat

 

1. Der Fiqh-Rat  ist zuständig für islamwissenschaftliche und theologische Angelegenheiten.

 

2.        Der Fiqh-Rat wird vom Vorstand ernannt und besteht aus mindestens fünf ordentlichen und vier beigeordneten Mitgliedern. Der Vorsitzende des Fiqh-Rats wird vom Vorstand aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder des Fiqh-Rats ernannt. Der Fiqh-Rat oder einzelne seiner Mitglieder können durch den Vorstand vorzeitig abberufen werden.

 

3.        Ordentliches Mitglied des Fiqh-Rats kann jede natürliche Person mit einem Hochschulabschluss oder einer ähnlichen wissenschaftlichen Ausbildung in der Islamischen Theologie, Islamwissenschaften oder den islamischen Religionswissenschaften sein. Beigeordnetes Mitglied kann jede natürliche Person mit einem Hochschulabschluss oder einer ähnlichen wissenschaftlichen Ausbildung im nicht-theologischen Bereich sein.

 

4.        Der Fiqh-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens jeweils die Hälfte seiner ordentlichen und beigeordneten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden sowie einer Mehrheit in der Gruppe der ordentlichen Mitglieder.

 

5.        Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Fiqh-Rats teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

 

6.        Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Darin sollen auch die Mindermeinungen aufgeführt werden.

 

7.        Der Fiqh-Rat kann sich im Rahmen der Vereinssatzung eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 11 Kommission Islamischer Religionsunterricht (KIRU)

 

1. Die IRH hat alle notwendigen Voraussetzungen und Grundlagen für die Erteilung und das Organisieren des islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in Hessen gemäß Art. 7 Abs.3 GG zu schaffen und zu erfüllen. Hierzu wird von der Delegiertenversammlung die “Kommission Islamischer Religionsunterricht (KIRU)” berufen. Die KIRU unterstützt als ständige Fachkommission für den Islamischen Religionsunterricht die Arbeit des Vorstandes bei der Vorbereitung und Durchführung des Islamischen Religionsunterrichts, insbesondere durch die Ausarbeitung von Curricula und Richtlinien für den Islamischen Religionsunterricht, die Erarbeitung von Richtlinien für die Ausbildung der Lehrkräfte und die Organisation ihrer Fortbildung, sowie die Erarbeitung von Lehrbüchern für den Islamischen Religionsunterricht. Die Beschlüsse der KIRU haben für den Vorstand lediglich einen empfehlenden Charakter und sind nicht bindend.

 

2. Die KIRU setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden der IRH und je 2 Fachleuten der Bereiche Islamische Theologie und Pädagogik. Die 4 Fachleute der KIRU werden von dem Vorstand berufen und abberufen.


3. Die KIRU ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  

 

4. Der Vorsitzende der IRH führt den Vorsitz in der KIRU und leitet ihre Sitzungen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

 

5. Die KIRU hat den IRH-Vorstand über ihre Beschlüsse und Arbeit zu informieren.

 

6. Die Fachleute in der KIRU haben keine Befugnis, sich ohne Rücksprache mit dem Vorstand im Namen der IRH zu äußern oder die IRH nach außen zu vertreten.  

 

7. Die KIRU kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 12 Ausschuss Islamische Hochschulgemeinden (AIHG)

 

1. Assoziierte IRH-Mitglieder, die als islamische Hochschulgemeinde die Aufgabe haben, sich um die religiösen Belange der muslimischen Studenten  an ihren Hochschulen zu kümmern, entsenden einen Delegierten in den Ausschuss Islamische Hochschulgemeinden (AIHG).  Den Vorsitz der AIHG liegt bei einem Vorstandsmitglied der IRH.

 

2. Jede IHG hat das Recht sich eine Satzung zu geben und sich im Vereinsregister eintragen zu lassen. Die Satzung einer Hochschulgemeinde und ihre praktische Tätigkeit dürfen den Ziel- und Zweckbestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.

 

3. Die AIHG soll die Kooperation der Aktivitäten der Islamischen Hochschulgemeinden ermöglichen und ihre Arbeit koordinieren.  

 

 

 

Abschnitt V: Schlussbestimmungen

 

§ 13 Geschäftsordnungen und Satzungen von IRH-Einrichtungen

 

1. Geschäftsordnungen und Satzungen aller Einrichtungen der IRH sind dem IRH-Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Sie sind vom IRH-Vorstand darauf zu überprüfen, ob sie im Widerspruch zu dieser Hauptsatzung stehen. Im Falle eines Widerspruchs zur Hauptsatzung hat der IRH-Vorstand schriftlich innerhalb von zwei Monaten der betreffenden Einrichtung den Verstoß gegen die Hauptsatzung in der Geschäftsordnung bzw. Satzung mitzuteilen und sie aufzufordern, die entsprechende Passage zu ändern. Hält die Einrichtung an der beanstandeten Bestimmung der Geschäftsordnung bzw. Satzung fest, wird sie der nächsten Delegiertenversammlung zur Entscheidung vorgelegt und tritt bis dahin nicht in Kraft.  

 

2. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen in der Satzung, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangt werden, auszuführen und diese Änderungen und Ergänzungen den Mitgliedern mitzuteilen.

 

§ 14 Auflösung der IRH

 

  1. 1.Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck außerordentlich einberufenen Schura mit der Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden. 

 

  1. 2.Sofern die Schura nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Generalsekretär gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

 

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten der IRH ist Frankfurt.

 

§ 13 Änderungen und Ergänzungen

 


 

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