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Profil > Satzung
Islamische Religionsgemeinschaft Hessen
Satzung der IRH in der Neufassung vom 02. Juli 2005, geändert am 1. September 2013
INHALTSVERZEICHNIS
Seitenzahlen
Präambel 1
ABSCHNITT I: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit 2 § 2 Zweck und Aufgaben 2 § 3 Gemeinnützigkeit 4
ABSCHNITT II: Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft 4 § 5 Ende Der Mitgliedschaft 5 § 6 Finanzmittel 6
ABSCHNITT III: Organe der IRH
§ 7 Organe der IRH 6 § 8 Schura - Delegiertenversammlung (DV) 6 § 9 Vorstand 8
ABSCHNITT IV: Fiqh-Rat, KIRU, IHG
§ 10 Der Fiqh-Rat 11 § 11 Kommission Islamischer Religionsunterricht (KIRU) 13 § 14 AusschussIslamische Hochschulgemeinden (AIHG) 13
ABSCHNITT V: Schlussbestimmungen
§ 15 Geschäftsordnungen und Satzungen von IRH-Einrichtungen 15 § 16 Auflösung der IRH 15 § 17 Inkrafttreten der Satzung 15 Islamische Religionsgemeinschaft Hessen
Satzung Vom 26. April 1998 Neufassung vom 02. Juli 2005, geändert am 1. September 2013
Präambel
Die Mitglieder der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen haben sich auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Hessen und des geltendes Rechts
folgende Satzung gegeben:
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
1. Der Name des Vereins lautet ,,Islamische Religionsgemeinschaft Hessen”. Er benutzt die Abkürzung „IRH“.
2. Die IRH ist eine Religionsgemeinschaft im gesamten Gebiet des Bundeslandes Hessen.
3. Der Sitz ist Frankfurt am Main.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Die IRH widmet sich der Pflege, Vermittlung und Ausübung der islamischen Religion auf der Basis des Quran und der Sunna. Dieses religiöse Grundsatzpapier stellt das Islamverständnis der IRH und ihrer Mitglieder dar. Sie hat ihren Mitgliedern umfassend bei der Religionssausübung und Erfüllung der durch die islamische Religion gesetzten religiösen Aufgaben und Pflichten zu dienen und sie zu betreuen sowie die notwendigen Voraussetzungen für das religiöse Leben ihrer Mitglieder und die gemeinsame Praktizierung der islamischen Religion in ihrem Gemeinschaftsleben zu schaffen. Die IRH beschließt über religiöse Grundsatzfragen sowie über verbindliche Regeln der praktischen Religionsausübung ihrer Mitglieder auf der Basis von Quran und Sunna. Alle Muslime in Hessen können auch ohne Mitglied zu sein von der IRH im Rahmen ihrer Zweckbestimmung betreut und unterstützt werden.
2. Die IRH gibt sich zur Erreichung ihrer Zwecke die folgenden Aufgaben:
3. Die IRH setzt sich dafür ein, dass ihre Mitglieder und auch sie selbst als Religionsgemeinschaft ihre Religion frei bekennen und ausüben können. Die IRH soll alle ihre Mitglieder vor Unrecht schützen und ihnen beistehen wenn ihnen solches widerfährt, insbesondere dann, wenn ihre Grundrechte verletzt werden. Besonders zuletzt genannte Vorfälle wird die IRH dokumentieren und in geeigneter Form veröffentlichen.
4. Die IRH kann Gemeindehäuser, Gebetsstätten und Moscheen einrichten.
5. Die IRH kann Träger von Einrichtungen sein, wie z. B. Schulen, Hochschulen, Kindergärten, Jugendzentren, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen.
6. Die IRH strebt als islamische Religionsgemeinschaft die Gleichstellung und Gleichbehandlung mit den Religionsgemeinschaften, die den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die SCHURA - Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke verwenden darf.
Abschnitt II: Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
1. a) Mitglied der IRH kann jede juristische Personen mit Sitz in Hessen werden, deren gesamte Mitglieder sich zur islamischen Religion auf der Basis des Quran und der Sunna bekennen.
§ 5 Ende Der Mitgliedschaft
3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung , wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die islamische Lehre, gegen diese Satzung, gegen das religiöse Profil im Sinne des § 4 Abs. 1, gegen die Interessen der IRH oder gegen religiöse Beschlüsse der Delegiertenversammlung verstößt. Dazu zählen auch nachgewiesene schwerwiegende Gesetzesverstöße, Missachtung der Grund- und Menschenrechte. Einem Mitglied ist, wenn es ausgeschlossen werden soll, zuvor Gelegenheit zu geben, dazu vor der Delegiertenversammlung Stellung zu nehmen. Der Ausschluss kann durch den Vorstand der IRH beantragt werden und bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 6 Finanzmittel
2. Bei der Aufnahme in die IRH kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
4. Hat ein Mitglied Beitragsrückstände für das abgelaufene Geschäftsjahr, so ruhen seine Wahl- und Stimmrechte.
5 Die IRH verwendet ihre Mittel im Rahmen eines für das Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltsplanes.
6. Kassenprüfung: Die Kassen- und Rechnungsprüfung erfolgt durch 2 Kassenprüfer, die für die Dauer von 3 Jahren von der DV mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand der IRH angehören. Sie haben dem Vorstand und der DV jährlich einen Kassen- und Rechnungsprüfungsbericht schriftlich vorzulegen. Der Bericht ist in der Geschäftstelle für jedes IRH-Mitglied einsehbar zu halten.
Abschnitt III: Organe der IRH
§ 7 Organe der IRH
a) Organe der IRH sind: 1. die Schura (Delegiertenversammlung) 2. der Vorstand der IRH 3. der Fiqh-Rat
b) Die Organmitglieder des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 8 Die Schura (Delegiertenversammlung)
1. Die Schura (Delegiertenversammlung) ist das höchste Organ der IRH. Die Beschlüsse der Schura sind für alle Organe, Gremien und Einrichtungen der IRH sowie ihre Mitglieder bindend. Die Schura besteht aus Delegierten, die von den ordentlichen Mitgliedern entsandt werden. Jedem ordentlichem Mitglied steht ein Delegierter zu. Stimmübertragung unter den Delegierten ist zulässig. Die Übertragung hat durch schriftliche Vollmacht zu erfolgen.
2. Die Schura hält jährlich mindestens eine reguläre Sitzung ab. Jede Schura wird vom Vorstand einberufen. Die schriftlichen Einladungen zu einer ordentlichen Schura erfolgen mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels, bei Einladung per E-mail die elektronische Versandaufgabe. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung ist von der Schura zu Beginn der Versammlung zu genehmigen. Im Laufe der Aussprache über die Tagesordnung kann jeder Delegierte Anträge dazu stellen. Die Schura kann beschließen die Tagesordnung zu verändern, zu ergänzen oder zu verkürzen.
3. Die Schura ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 v.H. der Delegierten der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Schura mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Delegierten der ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Beschlüsse in der Schura werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten der ordentlichen Mitglieder gefasst. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
4. Auf schriftliches Verlangen von 1/5 der DV-Mitglieder oder des Vorstands ist die DV unverzüglich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden zu außerordentlichen Versammlungen einzuberufen. Dabei sind die Gründe in der Einladung mitzuteilen.
5. Beschlüsse der DV werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Beschlüsse über Änderungen der Satzung, Änderungen der Zielsetzung der IRH und ihre Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden DV-Mitglieder.
6. Der Vorsitzende der IRH leitet die DV. Der Schriftführer führt über die Sitzung ein Protokoll, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet und bei der nächsten DV zur Genehmigung vorgelegt wird.
7. Aufgaben der Schura sind insbesondere:
a. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes; b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; c. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines; d. Die Bestätigung des Jahreshaushaltsplans.
8. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich und begründet sein. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Schura dem Vorstand vorliegen. Anträge zur Tagesordnung, die während der Schura gestellt werden (Initiativanträge), können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mindestens 34 v.H. der anwesenden Delegierten zustimmen. Initiativanträge, die eine Satzungsänderung oder eine Abwahl bedingen, sind unzulässig.
9. Eine Satzungsänderung kann auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Schura beschlossen werden. Eine Satzungsänderung gilt als beschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden Delegierten der ordentlichen Mitglieder dem Antrag zustimmen.
10. Die Schura kann nicht über theologische Fragen oder Lehrentscheidungen abstimmen.
11. Zu Beginn der Schura werden ein Versammlungsleiter und ein Schriftführer gewählt. Beschlüsse der Schura werden in ein Protokoll aufgenommen, das vom vertretungsberechtigten Vorstand, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
a) dem/der Vorsitzenden, b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem/der Generalsekretär/-in, d) dem/der Kassenführer/-in, e) dem/der Schriftführer/-in. f) einem/einer Beisitzer/in
Er kann erweitert werden auf
g) eine/n dritte/n stellvertretenden Vorsitzenden h) eine/n stellvertretende/n Generalsekretär/in i) bis zu 4 weiteren Beisitzer/innen
Die Besetzung der Ämter im Vorstand ist unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Nationalität, Rasse, Hautfarbe oder einem Geschlecht.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Generalsekretär und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam handelnd vertretungsberechtigt, von denen einer der Vorsitzende sein muss.
3. Der Vorstand wird von der Schura gewählt. Die einzelnen Ämter der Vorstandsmitglieder werden in der ersten Vorstandssitzung nach der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes bestimmt. Der Vorsitzende wird von der Schura bestimmt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Scheidet im Laufe der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, findet bei der nächsten darauf folgenden DV eine Ersatzwahl für die Restdauer der Amtszeit des scheidenden Vorstandsmitgliedes statt.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Über die Sitzungen des Vorstandes führt der/die Schriftführer/-in ein Protokoll, das von ihm/ihr und dem Vorsitzenden unterzeichnet und bei der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorgelegt wird.
8. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu diesem Zweck hat er eine Geschäftsstelle einzurichten. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Die Vorbereitung, die Einberufung und die Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Schura; b) Die Durchführung der Beschlüsse der Schura; b) Die Erstellung des Haushaltsvoranschlags sowie die Abfassung des Geschäftsberichts und die Erstellung und Abfassung des Jahresabschlusses; d) Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereins-vermögens.
9. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Ziele und zur Lösung fachspezifischer Probleme Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können auf unbestimmte Zeit gebildet werden und je nach Sachlage vom Vorstand wieder aufgelöst werden.
Ständige Ausschüsse des Vereines sind:
10. Sowohl der Vorstand als auch die Ausschüsse können sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung geben..
Abschnitt IV: Fiqh-Rat, KIRU, AIHG
§ 10 Der Fiqh-Rat
1. Der Fiqh-Rat ist zuständig für islamwissenschaftliche und theologische Angelegenheiten.
2. Der Fiqh-Rat wird vom Vorstand ernannt und besteht aus mindestens fünf ordentlichen und vier beigeordneten Mitgliedern. Der Vorsitzende des Fiqh-Rats wird vom Vorstand aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder des Fiqh-Rats ernannt. Der Fiqh-Rat oder einzelne seiner Mitglieder können durch den Vorstand vorzeitig abberufen werden.
3. Ordentliches Mitglied des Fiqh-Rats kann jede natürliche Person mit einem Hochschulabschluss oder einer ähnlichen wissenschaftlichen Ausbildung in der Islamischen Theologie, Islamwissenschaften oder den islamischen Religionswissenschaften sein. Beigeordnetes Mitglied kann jede natürliche Person mit einem Hochschulabschluss oder einer ähnlichen wissenschaftlichen Ausbildung im nicht-theologischen Bereich sein.
4. Der Fiqh-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens jeweils die Hälfte seiner ordentlichen und beigeordneten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden sowie einer Mehrheit in der Gruppe der ordentlichen Mitglieder.
5. Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Fiqh-Rats teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
6. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Darin sollen auch die Mindermeinungen aufgeführt werden.
7. Der Fiqh-Rat kann sich im Rahmen der Vereinssatzung eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Kommission Islamischer Religionsunterricht (KIRU)
1. Die IRH hat alle notwendigen Voraussetzungen und Grundlagen für die Erteilung und das Organisieren des islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in Hessen gemäß Art. 7 Abs.3 GG zu schaffen und zu erfüllen. Hierzu wird von der Delegiertenversammlung die “Kommission Islamischer Religionsunterricht (KIRU)” berufen. Die KIRU unterstützt als ständige Fachkommission für den Islamischen Religionsunterricht die Arbeit des Vorstandes bei der Vorbereitung und Durchführung des Islamischen Religionsunterrichts, insbesondere durch die Ausarbeitung von Curricula und Richtlinien für den Islamischen Religionsunterricht, die Erarbeitung von Richtlinien für die Ausbildung der Lehrkräfte und die Organisation ihrer Fortbildung, sowie die Erarbeitung von Lehrbüchern für den Islamischen Religionsunterricht. Die Beschlüsse der KIRU haben für den Vorstand lediglich einen empfehlenden Charakter und sind nicht bindend.
2. Die KIRU setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden der IRH und je 2 Fachleuten der Bereiche Islamische Theologie und Pädagogik. Die 4 Fachleute der KIRU werden von dem Vorstand berufen und abberufen.
4. Der Vorsitzende der IRH führt den Vorsitz in der KIRU und leitet ihre Sitzungen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
5. Die KIRU hat den IRH-Vorstand über ihre Beschlüsse und Arbeit zu informieren.
6. Die Fachleute in der KIRU haben keine Befugnis, sich ohne Rücksprache mit dem Vorstand im Namen der IRH zu äußern oder die IRH nach außen zu vertreten.
7. Die KIRU kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Ausschuss Islamische Hochschulgemeinden (AIHG)
1. Assoziierte IRH-Mitglieder, die als islamische Hochschulgemeinde die Aufgabe haben, sich um die religiösen Belange der muslimischen Studenten an ihren Hochschulen zu kümmern, entsenden einen Delegierten in den Ausschuss Islamische Hochschulgemeinden (AIHG). Den Vorsitz der AIHG liegt bei einem Vorstandsmitglied der IRH.
2. Jede IHG hat das Recht sich eine Satzung zu geben und sich im Vereinsregister eintragen zu lassen. Die Satzung einer Hochschulgemeinde und ihre praktische Tätigkeit dürfen den Ziel- und Zweckbestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.
3. Die AIHG soll die Kooperation der Aktivitäten der Islamischen Hochschulgemeinden ermöglichen und ihre Arbeit koordinieren.
Abschnitt V: Schlussbestimmungen
§ 13 Geschäftsordnungen und Satzungen von IRH-Einrichtungen
1. Geschäftsordnungen und Satzungen aller Einrichtungen der IRH sind dem IRH-Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Sie sind vom IRH-Vorstand darauf zu überprüfen, ob sie im Widerspruch zu dieser Hauptsatzung stehen. Im Falle eines Widerspruchs zur Hauptsatzung hat der IRH-Vorstand schriftlich innerhalb von zwei Monaten der betreffenden Einrichtung den Verstoß gegen die Hauptsatzung in der Geschäftsordnung bzw. Satzung mitzuteilen und sie aufzufordern, die entsprechende Passage zu ändern. Hält die Einrichtung an der beanstandeten Bestimmung der Geschäftsordnung bzw. Satzung fest, wird sie der nächsten Delegiertenversammlung zur Entscheidung vorgelegt und tritt bis dahin nicht in Kraft.
2. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen in der Satzung, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangt werden, auszuführen und diese Änderungen und Ergänzungen den Mitgliedern mitzuteilen.
§ 14 Auflösung der IRH
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten der IRH ist Frankfurt.
§ 13 Änderungen und Ergänzungen
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- Wissenschaftliche Beratung fr Studien-, Diplom- und Doktorarbeit ber Islam und Muslime
- Gastreferenten fr Hochschulen ber islamische Themen werden zur Verfgung gestellt - Moscheebesuche fr Schulen und Hochschulen werden organisiert Fr Anmeldungen und weitere Informationen: info@irh-info.de Extras
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