Islamische Religionsgemeinschaft Hessen Mit dem Namen ALLAHs, Des Allgnade Erweisenden, Des Allgnädigen Bismillahir-Rahmanir-Rahim
Die IRH informiert
Projekte > Halal Schächten

Mit der Schlagzeile „Erster Prozess gegen Land Hessen gewonnen“

„Rituelles Schächten von Opfertieren zum Islamischen Opferfest erlaubt“

berichtet das Freitagsblatt Nr. 7/1 im September 1999

So schreibt die Zeitung:

Aufgrund eines Urteils der Dritten Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9.9.99 dürfen Mitglieder der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen ebenso wie die Jüdische Gemeinde die Ausnahmeregel des Tierschutzgesetzes für Religionsgemeinschaften in Anspruch nehmen. Somit ist den Mitgliedern der IRH künftig das Schächten von Opfertieren gemäß den zwingend vorgeschriebenen rituellen Regeln als rituelle Handlung zum Opferfest erlaubt. Mit dieser Entscheidung wurde die IRH nun gerichtlich als "Islamische Religionsgemeinschaft" anerkannt.

 

Ein IRH-Vorstandsmitglied hat in einem Verwaltungsstreitverfahren gegen das Land Hessen eine Ausnahmeregelung für das Schächten von Opfertieren gefordert, weil dies als zwingend vorgeschriebene rituelle Handlung der Religionsfreiheit unterliegt.

Das Gericht folgte der Argumentation, daß die Religionsfreiheit nicht in jedem Fall durch das Tierschutzgesetz eingeschränkt werden dürfe.

Der vorsitzende Richter hob hervor, daß auch in Deutschland bis ins 20. Jahrhundert das betäubungslose Schächten durchaus gängige Praxis gewesen sei und erst unter den Nazis 1933 die Betäubung generell vorgeschrieben wurde, "wo man sonst gar nicht so empfindlich war, was Menschen anging." Das Grundrecht habe Vorrang vor dem Tierschutzgesetz hob Richter Emrich auf Paragraf vier des Grundgesetzes ab, der die freie Religionsausübung garantiert. Weiter empfahl der Vorsitzende Richter Emrich den zuständigen Behörden, die Ausnahmegenehmigungen des Tierschutzgesetzes nicht "engherzig" auszulegen, schließlich finde der Tierschutz nicht seine letzte Erfüllung im Betäubungsgebot. Auch den Mitgliedern der Jüdischen Religionsgemeinschaft ist seit Bestehen der Bundesrepublik das rituelle Schächten ohne Betäubung erlaubt, weil dies nach den Regeln des Judentums zu den zwingend vorgeschriebenen rituellen Handlungen zählt.

Gegen die Einwände des Vertreters des Landes Hessen Helmuth Beck, es gäbe im Islam keine eindeutige Aussage über die Verbindlichkeit des Schächtens, erkannte das Gericht die von der IRH vorgelegten Fatwas des IRH-Fiqh-Rates an.

Aus den Fatwas der Gelehrten der IRH geht klar hervor, daß das Opfern und das Schächten der Opfertiere zum Opferfest für die Mitglieder der IRH eine zwingend vorgeschriebene rituelle Handlung darstellt.

Weiterhin erkannte das Gericht bei der Urteilsfindung die IRH als vollwertige Religionsgemeinschaft an und wies insofern die Bedenken des Landes Hessen zurück. Das Gericht argumentierte, daß die IRH schließlich auf Betreiben des Hessischen Kultusministeriums als Ansprechpartner für den Staat gegründet worden sei. In der Vergangenheit hätten Behörden und Gerichte immer wieder den Einwand erhoben, es fehle den Muslimen in Hessen und in Deutschland die Institution einer Religionsgemeinschaft, die wie bei Christen und Juden in religiösen Angelegenheiten verbindliche Richtlinien festlegen und mit dem Staat in Verhandlungen treten könne. Diese vom Staat geforderte Institution einer "Islamischen Religionsgemeinschaft" ist in Hessen nun seit 1997 präsent, und zwar aufgebaut und etabliert nach den Vorgaben des Gesetzgebers.

 

Der Vorsitzende der IRH Amir Zaidan begrüßte die gerichtliche Bestätigung der Legalität der rituellen Schächtung von Opfertieren als einen Meilenstein auf dem Weg zu der von der IRH angestrebten Integration der Muslime in diese Gesellschaft. Das Urteil selbst wertete Zaidan als eine neue Art des Umgangs mit der muslimischen Minderheit in Hessen.

Da seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1995 auch in Hessen das Schächten der Opfertiere zum Opferfest als rituelle Handlung verboten war, ergab sich laut Zaidan für die Mitglieder der IRH das Problem ihren rituellen Pflichten nur in einer quasi "juristischen Grauzone" nachkommen zu können.

Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache vom Gericht zugelassene Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wird von der IRH ausdrücklich begrüßt. Ziel der seit Jahren geführten Verwaltungsstreitverfahren sei schließlich eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung in dieser Sache, um den Mitgliedern der IRH die Durchführung der zwingend vorgeschriebenen rituellen Handlungen zum Opferfest im gesetzlichen Rahmen - in zugelassenen Schlachtstätten, durch ausgebildete Schlachter und unter der notwendigen Aufsicht amtlicher Veterinäre zu ermöglichen.

Außer der jetzt verhandelten Klage eines Vorstandsmitglieds der IRH, laufen parallel dazu zwei weitere Verfahren der IRH gegen das Land Hessen in der gleichen Sache.

Die durch das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt als „Religionsgemeinschaft“ und somit als Ansprechpartner für den Staat anerkannte IRH hat derzeit ca. 10.000 Mitglieder, und zwar ausschließlich volljährige Personen mit Wohnsitz in Hessen. Rechnet man die minderjährigen Kinder der IRH-Mitglieder dazu, kann man davon ausgehen, daß die IRH mehr als 30.000 Muslime in Hessen direkt vertritt. Dies entspricht einem Anteil von etwa 15 bis 20 Prozent der in Hessen lebenden Muslime.

Anders als oft vermutet, ist die Mitgliedschaft in der IRH nur natürlichen Personen vorbehalten. Die IRH ist in ihrer multinationalen und multiethnischen Zusammensetzung weder ein Dachverband noch verlängerter Arm von Organisationen, sondern eine religiöse Interessenvertretung der hessischen sowohl sunnitischen als auch schiitischen Muslime aller Ethnien und Nationalitäten.

Angesichts der Tatsache, daß die Muslime in Hessen erst vor ca. fünf Jahren mit dem innerislamischen Dialog und der Kooperation auf Landesebene begonnen haben, ist die bisher erreichte Akzeptanz an der Basis schon beachtlich. Wenn man weiter bedenkt, daß die Mitgliedschaft in einer "Religionsgemeinschaft" für Muslime historisch betrachtet etwas völlig Neues ist, wird die wegweisende Pionierarbeit der Muslime in Hessen noch deutlicher. Trotz ihrer Jugend braucht die IRH selbst den Vergleich mit anderen etablierten Gremien und Institutionen nicht zu scheuen.

Auch der immer wieder vorgeschobene Einwand, die IRH vertrete nicht alle Muslime und dürfe deswegen nicht als Ansprechpartner anerkannt werden, ist ungerechtfertigt, weil sowohl im politischen Alltag als auch im Umgang mit anderen Religionsgemeinschaften dieser Alleinvertretungsanspruch nirgends sonst erhoben wird. Ganz im Gegenteil ist es in unserem demokratischen System möglich und gesellschaftlich akzeptiert, daß selbst Gruppierungen mit zahlenmäßig sehr geringem Basisbezug (Mitgliederzahl) Regierungsverantwortung für die Mehrheit übernehmen dürfen, wie die F.D.P. in Hessen und Bündnis 90/Die Grünen auf Bundesebene. Bezieht man zum Beispiel die Mitgliederzahlen der Regierungspartei F.D.P. (ca. 6.000) auf die sechs Millionen Einwohner Hessens so kommt man zu einem Anteil von etwa einem Promille. Diese Zahlen sprechen eine klare Sprache.

Dienstleistungen
- Wissenschaftliche Beratung für Studien-, Diplom- und Doktorarbeit über Islam und Muslime
- Gastreferenten für Hochschulen über islamische Themen werden zur Verfügung gestellt
- Moscheebesuche für Schulen und Hochschulen werden organisiert

Für Anmeldungen und weitere Informationen: info@irh-info.de

Extras
Hier Online Spenden über Asunya

 

 

 


Stattgefundene Demonstrationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Technische Fragen oder Kommentare zu dieser Website an: webmaster@irh-info.de
Copyright © seit 1999 IRH, Stand: 24.01.2005