Aufgrund eines Urteils der Dritten Kammer des
Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9.9.99 dürfen Mitglieder der Islamischen
Religionsgemeinschaft Hessen ebenso wie die Jüdische Gemeinde die
Ausnahmeregel des Tierschutzgesetzes für Religionsgemeinschaften in Anspruch
nehmen. Somit ist den Mitgliedern der IRH künftig das Schächten von
Opfertieren gemäß den zwingend vorgeschriebenen rituellen Regeln als
rituelle Handlung zum Opferfest erlaubt. Mit dieser Entscheidung wurde die IRH
nun gerichtlich als "Islamische Religionsgemeinschaft" anerkannt.
Ein IRH-Vorstandsmitglied hat in einem
Verwaltungsstreitverfahren gegen das Land Hessen eine Ausnahmeregelung für
das Schächten von Opfertieren gefordert, weil dies als zwingend
vorgeschriebene rituelle Handlung der Religionsfreiheit unterliegt.
Das Gericht folgte der Argumentation, daß die
Religionsfreiheit nicht in jedem Fall durch das Tierschutzgesetz
eingeschränkt werden dürfe.
Der vorsitzende Richter hob hervor, daß auch in
Deutschland bis ins 20. Jahrhundert das betäubungslose Schächten durchaus
gängige Praxis gewesen sei und erst unter den Nazis 1933 die Betäubung
generell vorgeschrieben wurde, "wo man sonst gar nicht so empfindlich
war, was Menschen anging." Das Grundrecht habe Vorrang vor dem
Tierschutzgesetz hob Richter Emrich auf Paragraf vier des Grundgesetzes ab,
der die freie Religionsausübung garantiert. Weiter empfahl der Vorsitzende
Richter Emrich den zuständigen Behörden, die Ausnahmegenehmigungen des
Tierschutzgesetzes nicht "engherzig" auszulegen, schließlich finde
der Tierschutz nicht seine letzte Erfüllung im Betäubungsgebot. Auch den
Mitgliedern der Jüdischen Religionsgemeinschaft ist seit Bestehen der
Bundesrepublik das rituelle Schächten ohne Betäubung erlaubt, weil dies nach
den Regeln des Judentums zu den zwingend vorgeschriebenen rituellen Handlungen
zählt.
Gegen die Einwände des Vertreters des Landes Hessen
Helmuth Beck, es gäbe im Islam keine eindeutige Aussage über die
Verbindlichkeit des Schächtens, erkannte das Gericht die von der IRH
vorgelegten Fatwas des IRH-Fiqh-Rates an.
Aus den Fatwas der Gelehrten der IRH geht klar hervor, daß
das Opfern und das Schächten der Opfertiere zum Opferfest für die Mitglieder
der IRH eine zwingend vorgeschriebene rituelle Handlung darstellt.
Weiterhin erkannte das Gericht bei der Urteilsfindung die
IRH als vollwertige Religionsgemeinschaft an und wies insofern die Bedenken
des Landes Hessen zurück. Das Gericht argumentierte, daß die IRH
schließlich auf Betreiben des Hessischen Kultusministeriums als
Ansprechpartner für den Staat gegründet worden sei. In der Vergangenheit
hätten Behörden und Gerichte immer wieder den Einwand erhoben, es fehle den
Muslimen in Hessen und in Deutschland die Institution einer
Religionsgemeinschaft, die wie bei Christen und Juden in religiösen
Angelegenheiten verbindliche Richtlinien festlegen und mit dem Staat in
Verhandlungen treten könne. Diese vom Staat geforderte Institution einer
"Islamischen Religionsgemeinschaft" ist in Hessen nun seit 1997
präsent, und zwar aufgebaut und etabliert nach den Vorgaben des Gesetzgebers.
Der Vorsitzende der IRH Amir Zaidan begrüßte die
gerichtliche Bestätigung der Legalität der rituellen Schächtung von
Opfertieren als einen Meilenstein auf dem Weg zu der von der IRH angestrebten
Integration der Muslime in diese Gesellschaft. Das Urteil selbst wertete
Zaidan als eine neue Art des Umgangs mit der muslimischen Minderheit in
Hessen.
Da seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1995 auch
in Hessen das Schächten der Opfertiere zum Opferfest als rituelle Handlung
verboten war, ergab sich laut Zaidan für die Mitglieder der IRH das Problem
ihren rituellen Pflichten nur in einer quasi "juristischen Grauzone"
nachkommen zu können.
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache vom
Gericht zugelassene Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wird von der
IRH ausdrücklich begrüßt. Ziel der seit Jahren geführten
Verwaltungsstreitverfahren sei schließlich eine endgültige
höchstrichterliche Entscheidung in dieser Sache, um den Mitgliedern der IRH
die Durchführung der zwingend vorgeschriebenen rituellen Handlungen zum
Opferfest im gesetzlichen Rahmen - in zugelassenen Schlachtstätten, durch
ausgebildete Schlachter und unter der notwendigen Aufsicht amtlicher
Veterinäre zu ermöglichen.
Außer der jetzt verhandelten Klage eines
Vorstandsmitglieds der IRH, laufen parallel dazu zwei weitere Verfahren der
IRH gegen das Land Hessen in der gleichen Sache.
Die durch das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichts
Darmstadt als „Religionsgemeinschaft“ und somit als Ansprechpartner für
den Staat anerkannte IRH hat derzeit ca. 10.000 Mitglieder, und zwar
ausschließlich volljährige Personen mit Wohnsitz in Hessen. Rechnet man die
minderjährigen Kinder der IRH-Mitglieder dazu, kann man davon ausgehen, daß
die IRH mehr als 30.000 Muslime in Hessen direkt vertritt. Dies entspricht
einem Anteil von etwa 15 bis 20 Prozent der in Hessen lebenden Muslime.
Anders als oft vermutet, ist die Mitgliedschaft in der IRH
nur natürlichen Personen vorbehalten. Die IRH ist in ihrer multinationalen
und multiethnischen Zusammensetzung weder ein Dachverband noch verlängerter
Arm von Organisationen, sondern eine religiöse Interessenvertretung der
hessischen sowohl sunnitischen als auch schiitischen Muslime aller Ethnien und
Nationalitäten.
Angesichts der Tatsache, daß die Muslime in Hessen erst
vor ca. fünf Jahren mit dem innerislamischen Dialog und der Kooperation auf
Landesebene begonnen haben, ist die bisher erreichte Akzeptanz an der Basis
schon beachtlich. Wenn man weiter bedenkt, daß die Mitgliedschaft in einer
"Religionsgemeinschaft" für Muslime historisch betrachtet etwas
völlig Neues ist, wird die wegweisende Pionierarbeit der Muslime in Hessen
noch deutlicher. Trotz ihrer Jugend braucht die IRH selbst den Vergleich mit
anderen etablierten Gremien und Institutionen nicht zu scheuen.
Auch der immer wieder vorgeschobene Einwand, die IRH
vertrete nicht alle Muslime und dürfe deswegen nicht als Ansprechpartner
anerkannt werden, ist ungerechtfertigt, weil sowohl im politischen Alltag als
auch im Umgang mit anderen Religionsgemeinschaften dieser
Alleinvertretungsanspruch nirgends sonst erhoben wird. Ganz im Gegenteil ist
es in unserem demokratischen System möglich und gesellschaftlich akzeptiert,
daß selbst Gruppierungen mit zahlenmäßig sehr geringem Basisbezug
(Mitgliederzahl) Regierungsverantwortung für die Mehrheit übernehmen
dürfen, wie die F.D.P. in Hessen und Bündnis 90/Die Grünen auf Bundesebene.
Bezieht man zum Beispiel die Mitgliederzahlen der Regierungspartei F.D.P. (ca.
6.000) auf die sechs Millionen Einwohner Hessens so kommt man zu einem Anteil
von etwa einem Promille. Diese Zahlen sprechen eine klare Sprache.