Islamische Religionsgemeinschaft Hessen Mit dem Namen ALLAHs, Des Allgnade Erweisenden, Des Allgnädigen Bismillahir-Rahmanir-Rahim
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Unter dem Titel „IRH ist Religionsgemeinschaft“

Verwaltungsgerichtsurteil bestätigt Legitimation der IRH als Ansprechpartner

berichtete das Freitagsblatt Nr. 9/1 im November/Dezember 1999 über den Prozess

 

Im Wortlaut heißt es: Die juristische Anerkennung als Religionsgemeinschaft durch das Verwaltungsgericht Darmstadt wird von Sprechern der IRH als wichtiges Signal gewertet. "Dieses Urteil kann einen Durchbruch für eine neue Ära des respektvollen Umgangs bedeuten", kommentierte der Vorsitzende der IRH Amir Zaidan die jetzt veröffentlichte Urteilsbegründung.

 

Die IRH ist eine Religionsgemeinschaft, weil sie alle Kriterien erfüllt, die der Gesetzgeber an eine Religionsgemeinschaft stellt. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Darmstadt im September 99 nach Überprüfung von Aufbau, Struktur, Organisation und Zielsetzung der IRH sowie unter Würdigung des religiösen Konsenspapieres der IRH "Darstellung der Grundlagen des Islam". So heißt es in der Urteilsbegründung: "Bei der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen (IRH) handelt es sich um eine eigenständige Religionsgemeinschaft in Sinne des (Gesetzes). Gemäß Art. 140 GG i.V. m. Art. 1 WV besteht in der Bundesrepublik keine Staatskirche, die Freiheit zur Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet (Art. 137 Abs.2 WV). Auf Antrag sind einer Religionsgemeinschaft die gleichen Rechte wie den bereits bestehenden Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. (...) Um eine Religionsgemeinschaft handelt es sich, wenn sich Angehörige desselben Glaubensbekenntnisses (..) zusammenschließen, um ihr gemeinsames Bekenntnis nach außen kundzutun und ihre durch das religiöse Bekenntnis gestellten Aufgaben gemeinsam erfüllen. (...) Entscheidend ist dabei, daß die Religionsgemeinschaft sich nach außen eindeutig abgrenzt und nach innen in der Lage ist, ihre Mitglieder zwingenden Vorschriften zu unterwerfen (BverwG, a.a.O)." All diese Kriterien wurden vom Gericht nach Überprüfung der Sachlage bei der IRH als erfüllt angesehen und in der 15-seitigen Begründung ausführlich erläutert.

Grund des Verwaltungsverfahrens war die Klage eines Vorstandsmitglieds der IRH, das als Mitglied der IRH die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten eines Opfertieres während des Islamischen Opferfestes beantragt hatte. Der Klage wurde nun in erster Instanz stattgegeben und somit das rituelle Schächten ohne Betäubung zum Opferfest erstmals in der Bundesrepublik wieder erlaubt. Aus der Urteilsbegründung geht eindeutig hervor, daß die Entscheidung zugunsten des Klägers nur aufgrund seiner Mitgliedschaft zur IRH erfolgte, die als Religionsgemeinschaft anerkannt wurde:

"Da der Kläger die Ausnahmegenehmigung auch nicht allgemein als Muslim, sondern ausdrücklich als Angehöriger der IRH beantragt hat, kommt es vorliegend folglich nicht darauf an, ob der Islam (...) seinen Anhängern die Opferung (...) durch Schächten anläßlich des Opferfestes vorschreibt oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, daß es sich bei der IRH um eine Religionsgemeinschaft im Sinne von § 4a TierSchG handelt, die dies als kultische Handlung von ihren Angehörigen fordert."

 

Zum Status der IRH als Religionsgemeinschaft führt das Gericht weiter aus: "Die IRH ist als eingetragener Verein organisiert und damit nach den Vorschriften des BGB eine rechtsfähige Körperschaft des Privatrechts (vergl. Art. 140 GG, Art. 137 Abs.4 WRV). Sie hat sich mit der Satzung vom 26.04.1998 eine Verfassung gegeben und ist ausweislich dieser Satzung, insbesondere ihrer allgemeinen Zielsetzung (§3 der Satzung), auf Dauer angelegt (vgl. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV). Auch wenn sie bisher (...) noch nicht als solche (Körperschaft des öffentlichen Rechts) anerkannt ist, bedeutet dies nur, daß sie noch keine Steuern erheben kann (vgl. Art. 137 Abs.6 WRV), nicht aber, daß sie noch keine Religionsgemeinschaft darstellt."

Weitere wichtige Entscheidungsgrundlage für das Urteil waren die Fatwas des Fiqh-Rates, des religiösen Organs der IRH, die vom Gericht als richtungsweisend gewertet wurden: "Der Fiqh-Rat der IRH hat in seiner Fatwa vom März 1998, die vom Vorstand der IRH für verbindlich erklärt wurde, festgestellt, daß jegliche Betäubung eines Opfertieres vor der rituell vorgeschriebenen Schächtung anläßlich des Opferfestes den diesbezüglich verbindlichen und autoritativ gesetzten Scharià-Normen und der Sunna des Gesandten Muhammad widerspreche. Diese Auslegung, mag sie auch teilweise im Widerspruch zu der Auffassung anderer Islamologen stehen, stellt für den Kläger als Mitglied der IRH eine verbindliche Glaubensvorschrift dar, deren Ableitung aus dem Islam vom Gericht nicht zu überprüfen ist."

Weiter betont das Gericht, die Unabhängigkeit der IRH und ihre Autonomie bei der Beurteilung religiöser Fragen durch die Aussage: "Für die der IRH angehörenden Muslime, aber eben nur für diese und nicht für alle Muslime in Hessen, bedeutet dies, daß sie zwingend dazu verpflichtet sind, wenn sie anläßlich des Islamischen Opferfestes ein warmblütiges Tier opfern, dies unter Beachtung ritueller Regeln durch Schächten tun."

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wurde vom Gericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, was von der IRH ausdrücklich begrüßt wurde.

Mit diesem Urteil und der Feststellung, daß die IRH de jure eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist, ist eine wesentliche Voraussetzung zur Einführung des Islamischen Religionsunterrichts (IRU) in Hessen erfüllt.

In der Vergangenheit begründeten hessische und nicht-hessische Politiker ihre Untätigkeit in Bezug auf die Einführung eines IRU in den öffentlichen Schulen mit dem Fehlen eines geeigneten Ansprechpartners, einer islamischen Religionsgemeinschaft.

Die politische Realität in Hessen zeigt jedoch, daß das Lamentieren über den fehlenden Ansprechpartner nur ein willkommenes und vorgeschobenes Argument war. Trotz der neuen wegweisenden Entwicklung in Hessen, der Etablierung einer islamischen Religionsgemeinschaft nach den Vorgaben des Gesetzgebers sind keinerlei Ansätze von demokratisch gebotener politischer Kooperationsbereitschaft erkennbar.

Die auffällige Ignoranz gegenüber dem seit 1997 vorhandenen und nunmehr auch de jure anerkannten Ansprechpartner IRH seitens der hessischen Landesregierung und ihrer Akteure zeigt selbst dem Gutgläubigsten deutlich, daß der eigentliche Grund für die Verweigerungshaltung bei der Einführung des IRU nicht etwa der „fehlende Ansprechpartner“, sondern der fehlende politische Wille ist.

Die Parole „Hessen vorn“ trifft zwar auf die Pionierleistung der Muslime in Hessen zu, denn schließlich gibt es bisher nur eine einzige anerkannte islamische Religionsgemeinschaft im gesamten Bundesgebiet, die IRH. Für die hessischen Politiker wäre jedoch eher eine rote Karte mit Platzverweis angebracht wegen Verstoßes gegen Verfassungsvorgaben.

Ganz anders argumentieren und agieren die Schwesterparteien in anderen Bundesländern sowie andere Parteien. Die CDU Schleswig Holstein fordert, ebenso wie der CDU-Bundesvorstand und Bündnis 90/ Die Grünen in Hessen die Einführung von IRU. Hier wird von politischer Seite gezielt das Gespräch und die Kooperation mit den Muslimen gesucht, weil sich die Erkenntnis durchgesetzt hat, daß IRU für Muslime und Mehrheitsgesellschaft eine wichtige wenn nicht die wichtigste Integrationsmaßnahme darstellt.

Die hessische CDU, die mit den Wählerstimmen der unseligen Unterschriften-(Rassismus-)kampagne-Befürworter die Wahlen gewonnen hat, hat sich zwar in der Koalitionsvereinbarung die dekorative Floskel „Integration“ als Deckmäntelchen umgehängt, ist jedoch bisher den Beweis schuldig geblieben, ob sie unter diesem Begriff das Gleiche versteht wie der Rest der Welt, doch Papier ist geduldig.

 

 

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