Im Wortlaut heißt es: Die juristische Anerkennung als
Religionsgemeinschaft durch das Verwaltungsgericht Darmstadt wird von
Sprechern der IRH als wichtiges Signal gewertet. "Dieses Urteil kann
einen Durchbruch für eine neue Ära des respektvollen Umgangs bedeuten",
kommentierte der Vorsitzende der IRH Amir Zaidan die jetzt veröffentlichte
Urteilsbegründung.
Die IRH ist eine Religionsgemeinschaft, weil sie alle
Kriterien erfüllt, die der Gesetzgeber an eine Religionsgemeinschaft stellt.
Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Darmstadt im September 99 nach
Überprüfung von Aufbau, Struktur, Organisation und Zielsetzung der IRH sowie
unter Würdigung des religiösen Konsenspapieres der IRH "Darstellung der
Grundlagen des Islam". So heißt es in der Urteilsbegründung: "Bei
der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen (IRH) handelt es sich um eine
eigenständige Religionsgemeinschaft in Sinne des (Gesetzes). Gemäß Art. 140
GG i.V. m. Art. 1 WV besteht in der Bundesrepublik keine Staatskirche, die
Freiheit zur Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet (Art.
137 Abs.2 WV). Auf Antrag sind einer Religionsgemeinschaft die gleichen Rechte
wie den bereits bestehenden Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind, zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und
die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. (...) Um eine
Religionsgemeinschaft handelt es sich, wenn sich Angehörige desselben
Glaubensbekenntnisses (..) zusammenschließen, um ihr gemeinsames Bekenntnis
nach außen kundzutun und ihre durch das religiöse Bekenntnis gestellten
Aufgaben gemeinsam erfüllen. (...) Entscheidend ist dabei, daß die
Religionsgemeinschaft sich nach außen eindeutig abgrenzt und nach innen in
der Lage ist, ihre Mitglieder zwingenden Vorschriften zu unterwerfen (BverwG,
a.a.O)." All diese Kriterien wurden vom Gericht nach Überprüfung der
Sachlage bei der IRH als erfüllt angesehen und in der 15-seitigen Begründung
ausführlich erläutert.
Grund des Verwaltungsverfahrens war die Klage eines
Vorstandsmitglieds der IRH, das als Mitglied der IRH die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung zum Schächten eines Opfertieres während des Islamischen
Opferfestes beantragt hatte. Der Klage wurde nun in erster Instanz
stattgegeben und somit das rituelle Schächten ohne Betäubung zum Opferfest
erstmals in der Bundesrepublik wieder erlaubt. Aus der Urteilsbegründung geht
eindeutig hervor, daß die Entscheidung zugunsten des Klägers nur aufgrund
seiner Mitgliedschaft zur IRH erfolgte, die als Religionsgemeinschaft
anerkannt wurde:
"Da der Kläger die Ausnahmegenehmigung auch nicht
allgemein als Muslim, sondern ausdrücklich als Angehöriger der IRH beantragt
hat, kommt es vorliegend folglich nicht darauf an, ob der Islam (...) seinen
Anhängern die Opferung (...) durch Schächten anläßlich des Opferfestes
vorschreibt oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, daß es sich bei der IRH um
eine Religionsgemeinschaft im Sinne von § 4a TierSchG handelt, die dies als
kultische Handlung von ihren Angehörigen fordert."
Zum Status der IRH als Religionsgemeinschaft führt das
Gericht weiter aus: "Die IRH ist als eingetragener Verein organisiert und
damit nach den Vorschriften des BGB eine rechtsfähige Körperschaft des
Privatrechts (vergl. Art. 140 GG, Art. 137 Abs.4 WRV). Sie hat sich mit der
Satzung vom 26.04.1998 eine Verfassung gegeben und ist ausweislich dieser
Satzung, insbesondere ihrer allgemeinen Zielsetzung (§3 der Satzung), auf
Dauer angelegt (vgl. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV). Auch wenn sie bisher (...)
noch nicht als solche (Körperschaft des öffentlichen Rechts) anerkannt ist,
bedeutet dies nur, daß sie noch keine Steuern erheben kann (vgl. Art. 137
Abs.6 WRV), nicht aber, daß sie noch keine Religionsgemeinschaft
darstellt."
Weitere wichtige Entscheidungsgrundlage für das Urteil
waren die Fatwas des Fiqh-Rates, des religiösen Organs der IRH, die vom
Gericht als richtungsweisend gewertet wurden: "Der Fiqh-Rat der IRH hat
in seiner Fatwa vom März 1998, die vom Vorstand der IRH für verbindlich
erklärt wurde, festgestellt, daß jegliche Betäubung eines Opfertieres vor
der rituell vorgeschriebenen Schächtung anläßlich des Opferfestes den
diesbezüglich verbindlichen und autoritativ gesetzten Scharià-Normen und der
Sunna des Gesandten Muhammad widerspreche. Diese Auslegung, mag sie auch
teilweise im Widerspruch zu der Auffassung anderer Islamologen stehen, stellt
für den Kläger als Mitglied der IRH eine verbindliche Glaubensvorschrift
dar, deren Ableitung aus dem Islam vom Gericht nicht zu überprüfen
ist."
Weiter betont das Gericht, die Unabhängigkeit der IRH und
ihre Autonomie bei der Beurteilung religiöser Fragen durch die Aussage:
"Für die der IRH angehörenden Muslime, aber eben nur für diese und
nicht für alle Muslime in Hessen, bedeutet dies, daß sie zwingend dazu
verpflichtet sind, wenn sie anläßlich des Islamischen Opferfestes ein
warmblütiges Tier opfern, dies unter Beachtung ritueller Regeln durch
Schächten tun."
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wurde
vom Gericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, was
von der IRH ausdrücklich begrüßt wurde.
Mit diesem Urteil und der Feststellung, daß die IRH de
jure eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist, ist eine
wesentliche Voraussetzung zur Einführung des Islamischen Religionsunterrichts
(IRU) in Hessen erfüllt.
In der Vergangenheit begründeten hessische und
nicht-hessische Politiker ihre Untätigkeit in Bezug auf die Einführung eines
IRU in den öffentlichen Schulen mit dem Fehlen eines geeigneten
Ansprechpartners, einer islamischen Religionsgemeinschaft.
Die politische Realität in Hessen zeigt jedoch, daß das
Lamentieren über den fehlenden Ansprechpartner nur ein willkommenes und
vorgeschobenes Argument war. Trotz der neuen wegweisenden Entwicklung in
Hessen, der Etablierung einer islamischen Religionsgemeinschaft nach den
Vorgaben des Gesetzgebers sind keinerlei Ansätze von demokratisch gebotener
politischer Kooperationsbereitschaft erkennbar.
Die auffällige Ignoranz gegenüber dem seit 1997
vorhandenen und nunmehr auch de jure anerkannten Ansprechpartner IRH seitens
der hessischen Landesregierung und ihrer Akteure zeigt selbst dem
Gutgläubigsten deutlich, daß der eigentliche Grund für die
Verweigerungshaltung bei der Einführung des IRU nicht etwa der „fehlende
Ansprechpartner“, sondern der fehlende politische Wille ist.
Die Parole „Hessen vorn“ trifft zwar auf die
Pionierleistung der Muslime in Hessen zu, denn schließlich gibt es bisher nur
eine einzige anerkannte islamische Religionsgemeinschaft im gesamten
Bundesgebiet, die IRH. Für die hessischen Politiker wäre jedoch eher eine
rote Karte mit Platzverweis angebracht wegen Verstoßes gegen
Verfassungsvorgaben.
Ganz anders argumentieren und agieren die Schwesterparteien
in anderen Bundesländern sowie andere Parteien. Die CDU Schleswig Holstein
fordert, ebenso wie der CDU-Bundesvorstand und Bündnis 90/ Die Grünen in
Hessen die Einführung von IRU. Hier wird von politischer Seite gezielt das
Gespräch und die Kooperation mit den Muslimen gesucht, weil sich die
Erkenntnis durchgesetzt hat, daß IRU für Muslime und Mehrheitsgesellschaft
eine wichtige wenn nicht die wichtigste Integrationsmaßnahme darstellt.
Die hessische CDU, die mit den Wählerstimmen der unseligen
Unterschriften-(Rassismus-)kampagne-Befürworter die Wahlen gewonnen hat, hat
sich zwar in der Koalitionsvereinbarung die dekorative Floskel „Integration“
als Deckmäntelchen umgehängt, ist jedoch bisher den Beweis schuldig
geblieben, ob sie unter diesem Begriff das Gleiche versteht wie der Rest der
Welt, doch Papier ist geduldig.