Auszüge aus der Urteilsbegründung vom September 1999
In der Urteilsbegründung wird vom
Verwaltungsgericht Darmstadt folgendes festgestellt:
- IRH ist eine Religionsgemeinschaft im Sinne von § 4a TierSchG
- IRH ist richtungsweisend in religiösen Fragen für die ihr angehörenden Muslime verschiedener Rechtsschulen und somit eine eigene Religionsgemeinschaft.
- IRH hat glaubhaft gemacht, daß das rituelle Schächten zum Opferfest ohne Betäubung durchgeführt werden muß
- IRH hat glaubhaft gemacht, daß das Opfern eines Opfertieres zum Opferfest eine religiöse Pflicht ist
- Die Fatwa der IRH zum rituellen Opfern ohne Betäubung steht zwar im Widerspruch zu anderen Meinungen, stellt aber für die Mitglieder der IRH eine verbindliche religiöse Vorschrift dar, deren Wertung vom Gericht nicht zu überprüfen ist
Die IRH ist eine
Religionsgemeinschaft, weil sie alle Kriterien erfüllt, die der Gesetzgeber an
eine Religionsgemeinschaft stellt.
Zu diesem Ergebnis kam das
Verwaltungsgericht Darmstadt im September 99 nach Überprüfung von Aufbau,
Struktur, Organisation und Zielsetzung der IRH sowie unter Würdigung des
religiösen Konsenspapieres der IRH "Darstellung der Grundlagen des
Islam".
So heißt es in der
Urteilsbegründung:
"Bei der Islamischen
Religionsgemeinschaft Hessen (IRH) handelt es sich um eine eigenständige
Religionsgemeinschaft in Sinne des (Gesetzes). Gemäß Art. 140 GG i.V. m. Art.
1 WV besteht in der Bundesrepublik keine Staatskirche, die Freiheit zur
Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet (Art. 137 Abs.2 WV).
Auf Antrag sind einer Religionsgemeinschaft die gleichen Rechte wie den bereits
bestehenden Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer
Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. (...) Um eine Religionsgemeinschaft
handelt es sich, wenn sich Angehörige desselben Glaubensbekenntnisses (..)
zusammenschließen, um ihr gemeinsames Bekenntnis nach außen kundzutun und ihre
durch das religiöse Bekenntnis gestellten Aufgaben gemeinsam erfüllen. (...)
Entscheidend ist dabei, daß die Religionsgemeinschaft sich nach außen
eindeutig abgrenzt und nach innen in der Lage ist, ihre Mitglieder zwingenden
Vorschriften zu unterwerfen (BverwG, a.a.O)."
All diese Kriterien wurden vom Gericht
nach Überprüfung der Sachlage bei der IRH als erfüllt angesehen und in der
15-seitigen Begründung ausführlich erläutert.
Grund des Verwaltungsverfahrens war
die Klage eines Vorstandsmitglieds der IRH, das als Mitglied der IRH die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten eines Opfertieres während
des Islamischen Opferfestes beantragt hatte. Der Klage wurde nun in erster
Instanz stattgegeben und somit das rituelle Schächten ohne Betäubung zum
Opferfest erstmals in der Bundesrepublik wieder erlaubt.
Aus der Urteilsbegründung geht
eindeutig hervor, daß die Entscheidung zugunsten des Klägers nur
aufgrund seiner Mitgliedschaft zur IRH erfolgte, die als
Religionsgemeinschaft anerkannt wurde:
"Da der Kläger die
Ausnahmegenehmigung auch nicht allgemein als Muslim, sondern ausdrücklich als
Angehöriger der IRH beantragt hat, kommt es vorliegend folglich nicht darauf
an, ob der Islam (...) seinen Anhängern die Opferung (...) durch Schächten
anläßlich des Opferfestes vorschreibt oder nicht. Entscheidend ist vielmehr,
daß es sich bei der IRH um eine Religionsgemeinschaft im Sinne von § 4a
TierSchG handelt, die dies als kultische Handlung von ihren Angehörigen
fordert."
Zum Status der IRH als
Religionsgemeinschaft führt das Gericht weiter aus:
"Die IRH ist als eingetragener
Verein organisiert und damit nach den Vorschriften des BGB eine rechtsfähige
Körperschaft des Privatrechts (vergl. Art. 140 GG, Art. 137 Abs.4 WRV). Sie hat
sich mit der Satzung vom 26.04.1998 eine Verfassung gegeben und ist ausweislich
dieser Satzung, insbesondere ihrer allgemeinen Zielsetzung (§3 der Satzung),
auf Dauer angelegt (vgl. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV). Auch wenn sie bisher (...)
noch nicht als solche (Körperschaft des öffentlichen Rechts) anerkannt ist,
bedeutet dies nur, daß sie noch keine Steuern erheben kann (vgl. Art. 137 Abs.6
WRV), nicht aber, daß sie noch keine Religionsgemeinschaft darstellt."
Weitere wichtige
Entscheidungsgrundlage für das Urteil waren die Fatwas des Fiqh-Rates,
des religiösen Organs der IRH, die vom Gericht als richtungsweisend gewertet
wurden:
"Der Fiqh-Rat der IRH hat in
seiner Fatwa vom März 1998, die vom Vorstand der IRH für verbindlich erklärt
wurde, festgestellt, daß jegliche Betäubung eines Opfertieres vor der rituell
vorgeschriebenen Schächtung anläßlich des Opferfestes den diesbezüglich
verbindlichen und autoritativ gesetzten Scharià-Normen und der Sunna des
Gesandten Muhammad widerspreche. Diese Auslegung, mag sie auch teilweise im
Widerspruch zu der Auffassung anderer Islamologen stehen, stellt für den
Kläger als Mitglied der IRH eine verbindliche Glaubensvorschrift dar, deren
Ableitung aus dem Islam vom Gericht nicht zu überprüfen ist."
Weiter betont das Gericht, die
Unabhängigkeit der IRH und ihre Autonomie bei der Beurteilung religiöser
Fragen durch die Aussage:
"Für die der IRH angehörenden
Muslime, aber eben nur für diese und nicht für alle Muslime in Hessen,
bedeutet dies, daß sie zwingend dazu verpflichtet sind, wenn sie anläßlich
des Islamischen Opferfestes ein warmblütiges Tier opfern, dies unter Beachtung
ritueller Regeln durch Schächten tun."
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache, wurde vom Gericht die Sprungrevision zum
Bundesverwaltungsgericht zugelassen, was von der IRH ausdrücklich begrüßt
wurde.
Mit diesem Urteil und der
Feststellung, daß die IRH de jure eine Religionsgemeinschaft im Sinne des
Gesetzes ist, ist eine wesentliche Voraussetzung zur Einführung des Islamischen
Religionsunterrichts (IRU) in Hessen erfüllt.
Die Urteilsgründung im vollen
Wortlaut kann gegen eine Schutzgebühr zzgl. Versandkosten bei der IRH
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