Besuchen Sie uns auch auf:
|
Aktuell / Kurz Notiert
Erlaß zum Religionsunterricht an hessischen Schulen
RELIGIONSUNTERRICHT
Erlaß vom 1. Juli 1999
I B 1.1 - 820/121- 53 -
Gült. Verz. Nr. 7205
|
Bedeutung des Religionsunterrichts
Die Schule muß nach dem ihr in § 2 des Hessischen Schulgesetzes erteilten
Bildungs- und Erziehungsauftrag neben der Vermittlung von Wissen zur Erziehung
der Kinder und Jugendlichen beitragen. Schülerinnen und Schüler brauchen in
einer immer komplizierteren Welt Hilfen zur Orientierung in ethischen,
moralischen und religiösen Fragen. Solche Hilfen zu geben, ist Aufgabe des
Unterrichts in allen Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten. Einen
besonderen Beitrag hat dabei der Religionsunterricht zu leisten. In ihm werden
die angesprochenen Fragen ausdrücklich gestellt und Antworten auf der Grundlage
der Lehren der christlichen Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften
gesucht.
|
II
Mitbestimmung der Kirchen
-
Religionsunterricht ist nach Art. 7 des Grundgesetzbuches und Art. 57 der
Hessischen Verfassung sowie § 8 des Hessischen Schulgesetzes ordentliches
Lehrfach. Er wird als evangelischer Religionsunterricht, katholischer
Religionsunterricht oder Religionsunterricht anderer Religionsgemeinschaft
erteilt.
-
Im Einvernehmen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden Lehrpläne
nach § 4 des Hessischen Schulgesetzes erstellt sowie Lehrbücher und sonstige
Lehr- und Lernmittel, mit Ausnahme des Lernmaterials, bestimmt (§ 10 Abs. 3 in
Verbindung mit § 153 des Hessischen Schulgesetzes).
-
Soweit sich Schulversuche auf den Religionsunterricht erstrecken, ist das
Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden herzustellen.
|
III
Religionslehrerinnen und Religionslehrer
- Religionsunterricht kann erteilt werden von
-
Lehrerinnen und Lehrern, die durch die Ablegung einer staatlichen Prüfung die
Befähigung zum Unterricht in diesem Fach nachgewiesen haben und eine
Bevollmächtigung der Kirche oder Religionsgemeinschaft besitzen.
-
Geistlichen und diesen entsprechenden Amtsträgerinnen und Amtsträgern von
Kirchen und Religionsgemeinschaften.
-
Personen, denen die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft die Befähigung
zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat und denen eine
Unterrichtserlaubnis erteilt wurde, in den Schulstufen und Schulformen, auf die
sich die kirchliche Zuerkennung und die Unterrichtserlaubnis erstrecken.
-
Wird eine Bevollmächtigung von der Kirche oder Religionsgemeinschaft
widerrufen, endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen. Die
Lehrerin oder der Lehrer hat von einem Widerruf der Bevollmächtigung
unverzüglich die Schulleitung zu unterrichten. Über die Erteilung und den
Widerruf von Bevollmächtigungen sowie über Bevollmächtigungen von Lehrerinnen
und Lehrern, denen außerhessische Kirchen, Diözesen oder
Religionsgemeinschaften eine Bevollmächtigung erteilt haben, informieren sich
die Kirchen und Religionsgemeinschaften und die Staatlichen Schulämter
gegenseitig und veranlassen das Erforderliche.
-
Die in Nr.1 Buchst. b und c Genannten sind bei der Erteilung von
Religionsunterricht an die für die Lehrerinnen und Lehrer geltenden
Vorschriften gebunden.
- Den in Nr.1 Genannten ist auf
Antrag bis zu zwei Tagen im Schuljahr Dienstbefreiung zur Teilnahme an von
den Kirchen oder Religionsgemeinschaften veranstalteten
Arbeitsgemeinschaften zu erteilen. Diese sowie weitere außerhalb des
Unterrichts stattfindende Arbeitsgemeinschaften gelten als dienstliche
Veranstaltungen im Sinne des § 31 Abs. 5 Beamt VG, wenn sie der
zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorher bekannt gegeben wurden. In diesen
Fällen kann Unfallfürsorge gewährt werden, wenn und soweit von anderer
Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls nicht
erbracht werden. Für Angestellte gelten die einschlägigen Bestimmungen des
BGB und des Sozialgesetzbuches VII.
- Wird die Erteilung der kirchlichen
Bevollmächtigung von der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen,
Restzeiten, Freizeiten usw. abhängig gemacht, ist den Lehrerinnen und Lehrern
die zur Teilnahme erforderlichen Dienstbefreiung zu gewähren, sofern nicht
zwingende dienstliche Gründe Entgegenstehen.
|
IV
Abdeckung des Religionsunterrichts – Personalplanung
-
Lehrerinnen und Lehrer mit der entsprechenden Unterrichtsbefähigung sind so im
Religionsunterricht einzusetzen, daß der Religionsunterricht entsprechend der
Stundentafel ungekürzt angeboten werden kann. Die Rechte nach Art. 7 Abs. 3
Satz GG und Art. 58 Satz 2 HessVerf. bleiben unberührt.
-
Zu Beginn der Personalabteilung für ein Schuljahr bzw. Schulhalbjahr prüfen
die Staatlichen Schulämter zusammen mit den Schulleitungen auch die Situation
des Religionsunterrichts und leiten gegebenenfalls Maßnahmen (Gruppenbildung,
Planung des Lehrereinsatzes, Versetzungen/Abordnungen) ein, die für die
Abdeckung des Religionsunterrichts erforderlich sind. Erforderlichenfalls sich
zur Koordination und Unterstützung Besprechungen mit den regional zuständigen
kirchlichen Stellen durchzuführen. Auf das als Anlage beigefügte Verzeichnis
wird hingewiesen.
|
V
Unterrichtsorganisation
-
Religionsunterricht ist einzurichten, wenn mindestens acht Schülerinnen und
Schüler teilnehmen und zu einer pädagogisch und schulorganisatorisch
vertretbaren Lerngruppe zusammengefaßt werden können. Gegebenenfalls kann der
Unterricht auch jahrgangs- und schulformübergreifend erteilt werden. Sofern
dies zu Bildung von Lerngruppen schulorganisatorisch notwendig und
verkehrsmäßig möglich ist, können auch Schülerinnen und Schüler mehrerer
benachbarter Schulen zusammengefaßt werden. Grundsätzlich sind bei der Bildung
von Lerngruppen die jeweils geltenden Richtlinien für die Festlegung der Anzahl
und der Größe der Klassen (Gruppen, Kurse) in allen Schulformen zu beachten.
-
Wird die in Nr.2 genannte Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern in einer
Lerngruppe nicht erreicht, haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften das
Recht, auf ihre Kosten Religionsunterricht zu erteilen. Dafür sind ihnen auf
Antrag von den Schulträgern die erforderlichen Räume unentgeltlich zu
überlassen. Auch dieser Unterricht gilt als schulischer Religionsunterricht; er
ist - unabhängig von dem Ort der Erteilung - unter Angabe der Schülerinnen und
Schüler, deren Schule und Klasse, des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit
der Schulaufsichtsbehörde zu melden.
-
Als ordentliches Unterrichtsfach (§ 8 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes)
unterliegt Religion den allgemeinen Regeln der Organisation und Gestaltung des
Unterrichts. Das Fach kann daher auch in Projekte und Vorhaben
fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht einbezogen werden, um
Schülerinnen und Schüler zu befähigen, dabei aufgeworfene Probleme auch unter
religiös-ethischem Aspekt zu beurteilen. Dabei kann zugleich die Begegnung von
Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Religion und das Verständnis
füreinander gefördert werden (§ 2 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes).
-
Bei der Stundenplangestaltung ist zu gewährleisten, daß Religionsunterricht
als ordentliches Lehrfach in der Regel weder nur in Eckstunden erteilt wird noch
bei unvermeidbaren Unterrichtskürzungen stärker als andere Unterrichtsfächer
- bezogen auf ihren Anteil am gesamten Pflichtunterricht der jeweiligen Schule -
betroffen wird.
-
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht sind nach
Maßgabe des § 73 des Hessischen Schulgesetzes und den dazu ergangenen
Ausführungsvorschriften zu bewerten.
|
VI
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht
-
Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des
Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Die Konfession der Schülerinnen und
Schüler wird bei der Aufnahme in die Schule festgestellt. Die Nichtteilnahme am
Religionsunterricht bedarf einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des
Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und
Schüler.
-
Bei einer Umschulung nehmen Schülerinnen und Schüler an dem
Religionsunterricht teil, an dem sie bisher teilgenommen haben. Die Eltern (§
100 des Hess. Schulgesetzes) oder die Schülerinnen und Schüler sind darüber
erforderlichenfalls bei der Umschulung zu befragen.
-
Eine Abmeldung vom bisher besuchten Religionsunterricht bedarf einer
schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hess. Schulgesetzes) oder der
religionsmündigen die Schülerinnen und Schüler. Die Abmeldung von
religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern
ist den Eltern von der Schule schriftlich mitzuteilen.
-
Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll in der
Regel nur am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Eine Rücknahme der Abmeldung
ist zulässig.
|
VII
Regelungen von Ausnahmen bei der Bildung
von Lerngruppen im evangelischen und
katholischen Religionsunterricht
-
Ist in einem Schuljahr die Bildung von Lerngruppen für beide Konfessionen
gemäß Abschnitt V Nr. 1 und Abschnitt VI Nr. 1 nach ergebnisloser
Durchführung des Verfahrens nach Abschnitt IV zum Beispiel wegen Mangel an
Lehrkräften oder wegen schulorganisatorischer Schwierigkeiten nicht möglich,
können die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht jeweils der
anderen Konfessionen unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen:
-
Die Schulleitung beantragt unter Angabe von Gründen die Zustimmung zur
Erteilung von Religionsunterricht in einer konfessionell gemischten Lerngruppe
über das Staatliche Schulamt bei den zuständigen Behörden beider Kirchen (
siehe Anlage). Sie fügt eine Stellungnahme der beiden Fachkonferenzen, sowie
das Einverständnis der betroffenen Religionslehrerinnen und Religionslehrer
bei.
-
Nach Zustimmung der kirchlichen Behörden informiert die Schulleitung die
Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht der anderen Konfession
teilnehmen können, und deren Eltern (§ 100 des Hess. Schulgesetzes).
-
Grundlage des Unterrichts ist der jeweilige Lehrplan. Bei der Auswahl der
Unterrichtsinhalte sollen die konfessionellen Besonderheiten und Prägungen mit
dem Ziel gegenseitigen Verstehens behandelt werden.
|
VIII
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kirchlichen
Veranstaltungen und Zusammenarbeit im Rahmen
der Öffnung der Schule
-
Zur Teilnahme an Rüstzeiten der Kirchen oder Religionsgemeinschaften (z.B. für
Konfirmanden, Firmlinge, Schulabgänger) sind Schülerinnen und Schüler von
Klasse 5 zweimal bis zu drei Unterrichtstagen zu beurlauben, sofern die Eltern
oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler dies beantragen.
Religionslehrerinnen und Religionslehrern ist auf Antrag zur Teilnahme an
solchen Rüstzeiten Dienstbefreiung zu gewähren, sofern nicht schwerwiegende
Gründe dem entgegenstehen.
-
Schülergottesdienste sind Veranstaltungen der Kirchen oder
Religionsgemeinschaften; eine Teilnahmepflicht für Schülerinnen und Schüler
und Lehrkräfte besteht nicht. Schülergottesdienste finden in der Regel
außerhalb der Unterrichtszeit statt; dies gilt nicht für
Schülergottesdienste, die traditionsgemäß während der Unterrichtszeit
stattfinden sowie für Gottesdienste bei der Einschulung und Entlassung, am
Beginn und am Ende eines Schuljahres.
-
Angebote der Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Kinder- und Jugendarbeit
wie z.B. seelsorgerliche Begleitung, religiös-ethische Arbeitskreise und
Freizeiten können geeignete Projekte der Zusammenarbeit mit der Schule im
Rahmen ihrer öffnung für das Ummfeld nach § 16 des Hessischen Schulgesetzes
sein und in die Grundsätze aufgenommen werden, die dafür die Schulkonferenz
nach 3 129 Nr.7 des Gesetzes entwickelt.
|
IX
Staatliche Schulaufsicht über und kirchliche
Einsichtnahme in den Religionsunterricht
-
Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Unterrichtsfach der
staatlichen Schulaufsicht.
-
Unbeschadet dessen haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften ein Recht auf
Einsichtnahme durch ihre Beauftragten, um zu gewährleisten, daß der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen und
Religionsgemeinschaften erteilt wird.
-
Die den Kirchen und Religionsgemeinschaften zustehenden Befugnisse werden
ausgeübt durch die Organe, die nach den Ordnungen der Kirchen und
Religionsgemeinschaften hierfür zuständig sind. Eine für eine Gemeinde oder
einen Gemeindebezirk zuständiger Ortsgeistliche oder ein für eine Gemeinde
oder einen Gemeindebezirk zuständiger Ortsgeistlicher kann mit der Wahrnehmung
der Einsichtnahme in den Religionsunterricht in Schulen ihrer bzw. seiner
Gemeinde oder ihres bzw. seines Gemeindebezirkes nicht beauftragt werden. Das
Kultusministerium übermittelt den Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur
Ausübung ihrer Befugnisse im jeweiligen Schuljahr erforderlichen Daten und
teilt insbesondere die von der einzelnen Lehrerin oder dem einzelnen Lehrer in
Religion erteilte Anzahl von Wochenstunden mit.
-
Besuche der von den Kirchen und Religionsgemeinschaften mit der Einsichtnahme
Beauftragten sollen während der stundenplanmäßigen Unterrichtsstunden in
Religion erfolgen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde und der zu besuchenden Lehrkraft. Besuche sind
rechtzeitig- in der Regel zwei Wochen vorher- der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die jeweilige Schulleitung verständigt.
Die Schulleitung informiert die betreffenden Lehrerinnen und Lehrer.
-
Ergeben sich bei der Durchführung der staatlichen Schulaufsicht oder der
kirchlichen Einsichtnahme Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten, die
sich nicht unter den unmittelbar Beteiligten beseitigen lassen, so sind
Beschwerden auf dem Dienstwege der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu
unterbreiten, die ihre Entscheidungen im Benehmen mit der zuständigen
Kirchenbehörde tritt. Dies gilt nicht bei Beanstandungen, die die Lehre oder
die Grundsätze der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft betreffen.
|
X
Der Erlaß vom 5. Juni 1991 ( ABI. S. 425 ) wird aufgehoben.
|
|
Dienstleistungen
- Wissenschaftliche Beratung für Studien-, Diplom- und Doktorarbeit über Islam und Muslime
- Gastreferenten für Hochschulen über islamische Themen werden zur Verfügung gestellt
- Moscheebesuche für Schulen und Hochschulen werden organisiert
Für Anmeldungen und weitere Informationen: info@irh-info.de
Extras
|
Nächste Demonstration
Anstehende Demonstrationen
Stattgefundene Demonstrationen
|