Islamische Religionsgemeinschaft Hessen Mit dem Namen ALLAHs, Des Allgnade Erweisenden, Des Allgnädigen Bismillahir-Rahmanir-Rahim
Die IRH informiert
Aktuell / Kurz Notiert
Bedingungen und Voraussetzungen für islamischen Religionsunterricht an hessischen Schulen

 

Dr. Hans - Martin Schreiber 

Luisenplatz 10

Ministerialdirigent

 65185 Wiesbaden

im Hessischen Kultusministerium

Tel: 0611/3682600

Fax: 0611/3682099

11. Juni 1997

 

ISLAMISCHER RELIGIONSUNTERRICHT AN HESSISCHEN SCHULEN

I

An hessischen öffentlichen Schulen gibt es evangelischen, katholischen, jüdischen, griechisch- orthodoxen, syrisch- orthodoxen, unitarischen und freireligiösen Religionsunterricht. Unbeschadet kirchlicher Mitwirkungsmöglichkeiten ist das Lernziel schulischen Religionsunterrichts nicht die Mission ("Kirche in der Schule"). Vielmehr gelten für ihn die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele der Schule (Hessisches Schulgesetz § 2). In diesem Sinne soll er entscheidend dazu beitragen, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, die für ihr Leben und für das menschliche Zusammenleben bedeutsamen ethischen Fragen aus der Sicht ihres Glaubens anzugehen und ihnen helfen, ihre Identität zu finden und mündig zu werden. Schülerinnen und Schüler können sich von ihm abmelden (nach Vollendung des 14. Lebensjahres, vorher können sie durch ihre Erziehungsberechtigten abgemeldet werden). Sie sind dann aber verpflichtet, ersatzweise an einem Ethikunterricht teilzunehmen, wo ein solcher eingerichtet ist. Insofern ist das Bestreben, für Kinder islamischen Glaubens einen Religionsunterricht einzuführen, verständlich und begründet.

II

Seit mehr als 15 Jahren ist in Hessen wiederholt von verschiedenen Organisationen eine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen gefordert, teilweise auch ernsthaft angestrebt worden. Damit ist mehr gemeint als eine religionskundliche Unterweisung ausländischer Kinder im Rahmen des muttersprachlichen Unterrichts. Das hessische Kultusministerium hat solche Forderungen stets aufgeschlossen gegenübergestanden, wie beispielhaft aus einer Rede hervorgeht, die der damalige Hessische Kultusminister Hans Krellmann am 16. Mai 1984 bei einer Akademietagung in Wiesbaden- Naurod gehalten hat. Auch haben seit ebenso langer Zeit regelmäßige Beratungen zu dieser Frage innerhalb der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) stattgefunden. Gleichwohl gibt es bis heute in keinem deutschen Bundesland islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen.

III

Wenn ein solcher Unterricht bislang nicht eingeführt werden konnte, liegt das vor allem daran, dass für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in der BRD einige ganz besondere, in diesem Fall nicht leicht zu erfüllende Bedingungen gelten, die im Grundgesetz (Artikel 7) und in den meisten Länderverfassungen (z.B. Hessische Verfassung Artikel 57) festgelegt und daraufhin in Gesetzen, Verordnungen und Erlassen (z.B. Hessisches Schulgesetz § 8 und Erlass "Religionsunterricht" vom 5. Juni 1991) näher entfaltet sind.

IV

Dass für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Deutschland solche Bedingungen gelten, hat einen bedeutsamen historischen Hintergrund: Das Schulwesen ist im kirchlichen Raum entwickelt und jahrhundertelang von den christlichen Kirchen bestimmt worden. Noch bis in dieses Jahrhundert hinein unterstand das Volksschulwesen der geistlichen Schulaufsicht. Erst mit der in der Weimarer Verfassung (1919) eingeführten Trennung von Kirche und Staat verloren die Kirchen ihren umfassenden Einfluss auf das Schulwesen. Allerdings wurden der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach garantiert und den Kirchen insoweit erhebliche Mitwirkungsrechte sowie die Möglichkeit zur Errichtung von Bekenntnisschulen eingeräumt.

V

Die wesentlichen Voraussetzungen und Bedingungen einer Einführung islamischen Religionsunterrichts sind:

  • Es muss eine verfasste, auf Dauer angelegte Glaubens- oder Religionsgemeinschaft geben, die als offizieller Ansprechpartner des Staates fungieren und die insoweit verfassungsmäßig vorgesehene Mitwirkung legitim ausüben kann. Dabei muss die Gemeinschaft nicht unbedingt den Status einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft haben
  • Die Glaubens- oder Religionsgemeinschaft muss ihre religiösen Grundgesetze in eigener Verantwortung so definieren, formulieren und darlegen, dass diese vom weltanschaulich neutralen Staat, ohne das er inhaltlich auf sie Einfluss nehmen dürfte, verstanden und nachvollzogen werden können (Glaubensinhalte).
  • Grundlage des Religionsunterrichts ist ein Rahmenplan (Lehrplan), der vom Kultusministerium auf der Grundlage der Glaubenssätze der Glaubens- oder Religionsgemeinschaft und in Abstimmung mit ihr entwickelt und erlassen wird. Er definiert die Lernziele des Religionsunterrichts.
  • Der Religionsunterricht wird in deutscher Sprache erteilt und unterliegt, unbeschadet der förmlich geregelten Mitwirkungsrechte der Glaubens- oder Religionsgemeinschaft, der deutschen Schulaufsicht.
  • Mit der Erteilung des Religionsunterricht werden fachlich qualifizierte Lehrkräfte, die von der Glaubens- oder Religionsgemeinschaft bevollmächtigt sein müssen, vom Staat beauftragt. Sie werden vom Staat beauftragt. Sie werden vom Staat in geeigneter Form an- oder eingestellt und bezahlt.
  • Auf Grund der verfassungsmäßig garantierten Glaubensfreiheit könne Schülerinnen oder Schüler durch ihre Erziehungsberechtigten vom Religionsunterricht abgemeldet werden oder sich nach Vollendung des 14. Lebensjahres selbst abmelden.

 

Übersicht über Vorgaben des Gesetzgebers für IRU und deren Umsetzung durch die IRH

hier klicken (5,81kB)

 

Dienstleistungen
- Wissenschaftliche Beratung für Studien-, Diplom- und Doktorarbeit über Islam und Muslime
- Gastreferenten für Hochschulen über islamische Themen werden zur Verfügung gestellt
- Moscheebesuche für Schulen und Hochschulen werden organisiert

Für Anmeldungen und weitere Informationen: info@irh-info.de

Extras

Nächste Demonstration

Anstehende Demonstrationen

Stattgefundene Demonstrationen

 

 

 

 

 

 

 

Technische Fragen oder Kommentare zu dieser Website an: webmaster@irh-info.de
Copyright © seit 1999 IRH, Stand: 24.01.2005