Islamische Religionsgemeinschaft Hessen Mit dem Namen ALLAHs, Des Allgnade Erweisenden, Des Allgnädigen Bismillahir-Rahmanir-Rahim
Die IRH informiert
Aktuell / Kurz Notiert
Interview mit der Bildungsreferentin Karola Khan zum Thema Islamischer Religionsunterricht

Freitagsblatt Nr.1/1 vom Dezember 1998

Nach nunmehr über 40 Jahren friedlicher und gewinnbringender Präsenz sind die Muslime ein Teil dieser Gesellschaft geworden. Alle Anzeichen belegen die Tatsache, daß diese religiöse Minderheit auf Dauer in Deutschland bleiben wird. Angesichts dessen, plädiert die Mehrheit der Muslime dafür, diese historische Herausforderung anzunehmen und gezielt ein fruchtbares und friedliches Miteinander aller Kulturen und Religionen zu fördern. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung ist für die Muslime in Hessen die Gleichstellung der muslimischen Kinder in den hessischen Bildungseinrichtungen durch die Einführung eines eigenen konfessionellen Religionsunterrichts, der allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verfassungsgemäß garantiert ist.

Im Grundgesetz und in der Hessischen Verfassung sind der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie folgende Grundrechte verankert:

Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz "Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit"

Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz "Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz"

Artikel 7 Absatz 2 Grundgesetz "Recht der Erziehungsberechtigten über Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen".

Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz und Artikel 57 Hessische Verfassung und der zweite Teil Paragraph 8 Hessisches Schulgesetz: "Konfessioneller Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften".

Zu diesem Thema befragten wir die Bildungsreferentin der IRH Karola Khan.

Die IRH hat im Mai 1998 einen Antrag beim Hessischen Kultusministerium(HKM) gestellt auf Einführung des islamischen Religionsunterrichts. Warum strebt die IRH den islamischen Religionsunterricht an?

Sie haben Recht. Die IRH hat im Mai 1998 beim HKM einen Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von islamischem Religionsunterricht als Regelunterricht auf deutsch in hessischen Schulen eingereicht.

Damit verlangt die IRH, wie Sie wissen, keine Sonderstellung für die Muslime, sondern nur das, was die Verfassung jeder Religionsgemeinschaft in Hessen als Recht zugesteht: Einen konfessionellen Religionsunterricht in der Schule für alle Kinder, auch die muslimischen Kinder.

Wie soll dieser Unterricht aussehen? Wie kann man sich das vorstellen?

Wir wollen einen ganz normalen Religionsunterricht, wie das Gesetz dies vorsieht, einen Religionsunterricht, wie wir ihn alle aus der Schule kennen, auf derselben gesetzlichen Grundlage wie der evangelische und katholische, der syrisch-orthodoxe, griechisch-orthodoxe, unitarische, freireligiöse und jüdische Religionsunterricht in Hessen und nach den gleichen Bedingungen für Lehrerausbildung, Lehrplanentwicklung, Inhalte, pädagogisches und didaktisches Konzept.

Natürlich auf deutsch und gemeinsam für die muslimischen Kinder aller Nationalitäten.

Wer kann und wer darf an diesem islamischen Religionsunterricht teilnehmen? Gibt es Gruppierungen, die sie ausschließen?

Jeder kann und darf daran teilnehmen, wir schließen niemanden aus. Konkret wird dieser islamische Religionsunterricht als offener Unterricht angeboten, d.h. teilnehmen können alle interessierten SchülerInnen, Muslime, Christen, Juden, Buddhisten, Atheisten und Angehörige von Sekten wie Zeugen Jehovas, Mormonen, Adventisten, Ahmadiyya, Bahaiten usw. Es wird niemand ausgeschlossen, wir sind offen für alle.

Wer soll diesen Unterricht erteilen? Wer sind die Lehrer?

Erteilt werden soll dieser Unterricht von ganz normalen muslimischen Lehrerinnen und Lehrern, die ein abgeschlossenes Lehramtsstudium in Deutschland absolviert haben. Auf keinen Fall werden wir Lehrkräfte aus dem Ausland importieren. Unsere Lehrer müssen in der hiesigen Gesellschaft heimisch sein und die Situation ihrer Schüler kennen, um den Unterricht problemorientiert, zeitgemäß und realitätsbezogen gestalten zu können.

Wer kontrolliert diesen Religionsunterricht?

Wie bei allen anderen Unterrichtsfächern und auch beim Religionsunterricht der anderen Religionsgemeinschaften unterliegt natürlich auch der islamische Religionsunterricht der staatlichen Schulaufsicht.

Dies begrüßen wir, weil dadurch vielen Unterstellungen und Miß-verständnissen vorgebeugt werden kann.

Wer erstellt den Lehrplan und wer bestimmt die Lehrinhalte?

Der Lehrplan wird nach dem Willen des Gesetzgebers in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erstellt und muß das ganz normale administrative Genehmigungsverfahren durchlaufen. Also auch hier läuft alles genauso wie bei den anderen Religionsgemeinschaften.

Müssen alle muslimischen Kinder an diesem Religionsunterricht teilnehmen?

Natürlich nicht! Wie Sie wissen, verbietet der Islam jeglichen Zwang in allen Bereichen und ebenso unsere Verfassung. Die Teilnahme an diesem Unterricht ist, wie bei den anderen Religionsgemeinschaften, freiwillig, d.h. die Eltern können ihre Kinder abmelden und ab dem 14. Lebensjahr steht den Schülern selbst diese Entscheidung frei.

Was wollen Sie in diesem Unterricht vermitteln?

Unser Unterrichtskonzept ist eingebettet in das pädagogische Konzept der hiesigen Gesellschaft und steht im Einklang mit dem Erziehungsauftrag der Schulen.

Wir streben eine gegenwartsbezogene Vermittlung der islamischen Lehre und der Lebenspraxis der Muslime in Europa an, sowie die Vermittlung von elementaren Kenntnissen über die anderen Religionen.

Wir werden keine nationalen Traditionen oder politischen Inhalte vermitteln. Ziel unseres Unterrichts ist die Stärkung des Selbstbewußtseins der muslimischen Kinder, die Erziehung zum mündigen, kritischen und verantwortungsbewußten Menschen und die Betonung der Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft, sowie die Erziehung zur Dialogfähigkeit.

Welche Vorteile bieten sich für die Muslime und welche für die Mehrheitsgesellschaft?

Die Einführung des IRU bietet natürlich Vorteile für die Mehrheitsgesellschaft. Die Durchführung des Unterrichts in deutscher Sprache hat z.B. den Vorteil, daß die Iman- und Lehrinhalte des Islam und die Unterrichtsziele und Lehrinhalte des Religionsunterrichts in deutsch ausgearbeitet und vorgelegt werden. Damit wird für jeden ersichtlich und schwarz auf weiß nachzulesen, welche Werte und Inhalte wir Muslime unseren Kindern vermitteln.

Damit wird aber auch den politisch Verantwortlichen, der Administration und einer breiten Öffentlichkeit die notwendige Transparenz verschafft. In Bezug auf das Genehmigungsverfahren gibt es die demokratisch notwendige Einsichts- und Einflußmöglichkeit des Staates. Genau dies streben wir an - Transparenz, Offenheit, Aufklärung und Informationsvermittlung.

Die Einführung des islamischen Religionsunterrichts auf Deutsch wird neben der staatlichen Einsichtsmöglichkeit in die Ziele und Inhalte zusätzlich folgendes leisten:

-) Vorbeugung einer Selbstethnisierung durch sprachliche/ ethnische Ghettoisierung,

-) Vorbeugung einer Einflußnahme extremistischer Meinungen im Bildungsbereich,

-) Entwicklung einer positiv besetzten religiösen Identität unserer Kinder,

-) Abbau von Integrationshindernissen durch realitätsbezogenen Unterricht,

-) Förderung der kulturellen Kompetenz deutscher Ausprägung und

-) die Erziehung zur Dialogfähigkeit.

Sie sagen, den islamischen Religionsunterricht sollen ganz normale Religionslehrer erteilen. Nach unseren Informationen gibt es aber bisher kein Lehramtstudium für islamische Religionslehrer in Deutschland. Wie wollen sie die Lehrer ausbilden und welche Lehrer sollen den Unterricht erteilen?

Das ist richtig. Es gibt zwar zur Zeit noch keinen Lehrstuhl für Islamologie, aber wir streben für die Zukunft die Einrichtung einer universitären Ausbildungsstätte für islamische Religionslehrer in Hessen an.

In der Übergangszeit werden wir muslimische Lehrerinnen und Lehrer einstellen, die ein Lehramtsstudium für andere Fächer (Mathematik, Deutsch, Englisch etc.) in Deutschland absolviert haben. Diesen Pädagogen werden wir Fortbildungsseminare in Islam anbieten, um sie zu qualifizieren, islamischen Religionsunterricht zu erteilen.

Weshalb sollen die Lehrerinnen und Lehrer in Deutschland ausgebildet werden?

Die Ausbildung von islamischen ReligionslehrerInnen und IslamologInnen an deutschen Universitäten hat zum Vorteil, daß durch die qualifizierte Auseinandersetzung mit dem Islam auf akademischer Ebene folgendes eingeleitet wird:

-) die Entwicklung einer deutschen Ausprägung des Islam und der islamischen Religionsgemeinschaft, sowie

-) die Schaffung der Möglichkeit, aktuelle islamologische Fragen und Probleme der Muslime in der hiesigen Gesellschaft unter Berücksichtigung der veränderten Bedürfnisse der hier lebenden Muslime, auf akademischem Niveau adäquat zu behandeln.

Nach der Wende wurde die Diskussion über die Abschaffung des Religionsunterrichts wieder

laut. Stattdessen wird von vielen das Fach Lebenskunde, Ethik, Religion/LER als Alternative vorgeschlagen, um die Aufsplittung der Klassengemeinschaft nach Religionen und Konfessionen zu vermeiden. Wie steht die IRH dazu?

Zunächst einmal berufen wir uns bei unserem Antrag auf islamischen Religionsunterricht auf unsere Verfassung. In der Verfassung ist ausdrücklich der konfessionelle Religionsunterricht und nicht LER als Regelunterricht vorgesehen. Wir wollen also das, was die Verfassung vorschreibt, wir wollen nur die Gleichbehandlung mit allen anderen Religionsgemeinschaften und keine Privilegien. Solange die anderen Religionsgemeinschaften das Recht haben, konfessionellen Religionsunterricht in der Schule anzubieten, beanspruchen wir dasselbe Recht. Nicht mehr und ganz bestimmt nicht weniger! Sollte sich eine politische Mehrheit bilden für eine Verfassungsänderung in diesem Sinne, werden wir uns dem selbstverständlich nicht widersetzen. Da diese Mehrheit in Hessen bis jetzt nicht vorhanden ist, sind Spekulationen darüber m. E. irreführend und derzeit wenig hilfreich. Auf jeden Fall sind die Muslime immer offen für alternative Konzepte und Unterrichtsmodelle auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.

Welche Chancen sehen Sie für das interkulturelle Zusammenleben durch diesen Religionsunterricht?

Die Chance unseres islamischen Religionsunterrichts liegt in der zu erlernenden Dialogfähigkeit und der zu erlernenden gegenseitigen Akzeptanz der jeweils fremden Religion. Zur Akzeptanz der anderen Religionen sind wir als Muslime ohnehin verpflichtet, und zwar durch den Quran selbst.

Der Dialog ermöglicht den Kindern das Kennenlernen, das Verstehen lernen, das Einnehmen eines anderen Standpunkts, das Wiedererkennen des "Eigenen" in dem "Anderen". Es ermöglicht schließlich, der Vielfalt der Religionen mit Aufgeschlossenheit und nicht mit Mißtrauen zu begegnen. Nur durch Sprechen über scheinbar Trennendes können Mißverständnisse verhindert, Spannungen aus dem Weg geräumt, Gemeinsames erkannt werden.

Die Erziehung zur Dialogfähigkeit ist ein wichtiger Pfeiler für die Entfaltung einer Identität, die der Herausforderung einer pluralistisch-multikulturellen Realität gewachsen ist: Sie fördert die Möglichkeit des friedlichen Nebeneinanderbestehens, sie ist Voraussetzung für die Förderung einer gemeinsamen Integration. Nur indem nicht zusätzlich Grenzen errichtet, stattdessen Transparenz und Offenheit zugelassen werden, ist ein gegenseitiger Austausch und darüber hinaus eine gegenseitige Bereicherung möglich.

Ich denke, daß der islamische Religionsunterricht so eine Brücke des Verstehens sein kann und daß dieser Unterricht zugleich einen friedenserhaltenden, positiv sozialen Aspekt beinhaltet.

 

Dienstleistungen
- Wissenschaftliche Beratung für Studien-, Diplom- und Doktorarbeit über Islam und Muslime
- Gastreferenten für Hochschulen über islamische Themen werden zur Verfügung gestellt
- Moscheebesuche für Schulen und Hochschulen werden organisiert

Für Anmeldungen und weitere Informationen: info@irh-info.de

Extras

Nächste Demonstration

Anstehende Demonstrationen

Stattgefundene Demonstrationen

 

 

 

 

 

 

 

Technische Fragen oder Kommentare zu dieser Website an: webmaster@irh-info.de
Copyright © seit 1999 IRH, Stand: 24.01.2005