Islamische Religionsgemeinschaft Hessen Mit dem Namen ALLAHs, Des Allgnade Erweisenden, Des Allgnädigen Bismillahir-Rahmanir-Rahim
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FB 4/1 April-Mai 1999 IRU

EKD befürwortet Islamischen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach

Die Evangelische Kirche Deutschland (EKD) befürwortet einen Religionsunterricht für muslimische SchülerInnen als ordentliches Lehrfach nach Art. 7.3 des Grundgesetzes. "Für die Erteilung von Religionsunterricht ist in Deutschland der Art. 7 GG konstitutiv, der seine Stellung als ordentliches Lehrfach verfassungsmäßig regelt. Er muß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt werden, wobei sich der Begriff Religionsgemeinschaften nicht nur auf evangelische und katholische Kirche bezieht." Weiter heißt es: " Die Religionsfreiheit des Grundgesetzes ist aber nicht an den Kreis christlich-abendländischer Religion gebunden. Der Staat der Bundesrepublik Deutschland garantiert das Recht der Religionsausübung allen Bürgerinnen und Bürgern dieses Staates - auch wenn sie Religionen fremder Kulturen angehören. Zum Recht der Religionsausübung gehört auch das Recht zur Mitwirkung der Religionsgemeinschaft an einem Religionsunterricht, wenn die Anhänger der jeweiligen Religion eine Religionsgemeinschaft bilden, die durch die Zahl der Mitglieder und die Gewähr der Dauer den Aufwand rechtfertigt."

In der Mitte Februar 99 veröffentlichten Stellungnahme des Kirchenamtes der EKD wird zugleich die Einrichtung einer separaten, staatlich geprägten Religionskunde abgelehnt. "Jeder staatliche Pflichtunterricht in weltanschaulich-religiösen Fragen verfehlt die freiheitlich-demokratischen Prinzipien und reduziert in unverantwortlicher Weise die Bildungsaufgabe der Schule". Jede Religionsgemeinschaft müsse ihre religiösen Grundsätze für den Religionsunterricht in eigener Verantwortung festlegen, ohne daß der weltanschaulich neutrale Staat auf die Inhalte Einfluß nimmt.

Zur Vorgehensweise in Nordrhein-Westfalen heißt es" Der in den türkischen muttersprachlichen Unterricht integrierte islamische Unterricht ist in keinem Fall Religionsunterricht im Sinne von Art.7.3 GG. Die Einholung von Voten einzelner Vertreter und die Einbeziehung bestimmter, auch ausländischer Institutionen der angesprochenen Religion können das erforderliche Gegenüber einer Religionsgemeinschaft in Deutschland nicht ersetzen. Der religionsneutrale Staat überschreitet seine Kompetenz, wenn er die Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft selbst gewährleisten will. Bei dem, was im Einzelfall als Ausübung von Religion oder Weltanschauung zu verstehen ist, kommt dem Selbstverständnis der betreffenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft entscheidende Bedeutung zu."

In der Stellungnahme heißt es weiter, es sei wichtig, "daß auch die muslimischen Schüler und Schülerinnen in unserem Land mit ihrer angestammten Tradition in einer Weise vertraut gemacht werden, die ihnen eine religiöse Lebensperspektive eröffnet und ihnen zugleich das Verständnis für andere religiöse Anschauungen erschließt. Es wäre auf Dauer nicht zu verantworten, sie einem religionslosen Niemandsland zu überlassen." Ein islamischer Religionsunterricht müsse in unserer Verfassung gegründet, in das pädagogische Umfeld der Schule eingebettet und auf Dialog angelegt sein. Er habe der freien und selbständigen religiösen Orientierung der Schüler zu dienen.

Vertreter der Muslime begrüßen dieses klare und eindeutige Bekenntnis der EKD zur Verfassung und den christlichen Werten. Alle angesprochenen Punkte bezüglich der Voraussetzungen für die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts haben die Muslime in Hessen erfüllt. Die IRH ist eine Religionsgemeinschaft, die in ihrer Struktur und ihrer Zahl der Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet. Sowohl im Antrag als auch im Konzept der IRH zum islamischen Religionsunterricht sind alle angesprochenen Punkte -Verfassungsmäßigkeit, Unterrichtssprache, Verwurzelung im hiesigen Umfeld, integrative Ansätze, selbständige religiöse Orientierung, Dialogorientierung, Mündigkeit usw. im angesprochenen Sinne ausgearbeitet und vorgelegt.

 

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