Die Evangelische Kirche Deutschland (EKD) befürwortet einen
Religionsunterricht für muslimische SchülerInnen als ordentliches Lehrfach
nach Art. 7.3 des Grundgesetzes. "Für die Erteilung von
Religionsunterricht ist in Deutschland der Art. 7 GG konstitutiv, der seine
Stellung als ordentliches Lehrfach verfassungsmäßig regelt. Er muß in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt werden,
wobei sich der Begriff Religionsgemeinschaften nicht nur auf evangelische und
katholische Kirche bezieht." Weiter heißt es: " Die Religionsfreiheit
des Grundgesetzes ist aber nicht an den Kreis christlich-abendländischer
Religion gebunden. Der Staat der Bundesrepublik Deutschland garantiert das Recht
der Religionsausübung allen Bürgerinnen und Bürgern dieses Staates - auch
wenn sie Religionen fremder Kulturen angehören. Zum Recht der
Religionsausübung gehört auch das Recht zur Mitwirkung der
Religionsgemeinschaft an einem Religionsunterricht, wenn die Anhänger der
jeweiligen Religion eine Religionsgemeinschaft bilden, die durch die Zahl der
Mitglieder und die Gewähr der Dauer den Aufwand rechtfertigt."
In der Mitte Februar 99 veröffentlichten Stellungnahme des Kirchenamtes der
EKD wird zugleich die Einrichtung einer separaten, staatlich geprägten
Religionskunde abgelehnt. "Jeder staatliche Pflichtunterricht in
weltanschaulich-religiösen Fragen verfehlt die freiheitlich-demokratischen
Prinzipien und reduziert in unverantwortlicher Weise die Bildungsaufgabe der
Schule". Jede Religionsgemeinschaft müsse ihre religiösen Grundsätze
für den Religionsunterricht in eigener Verantwortung festlegen, ohne daß der
weltanschaulich neutrale Staat auf die Inhalte Einfluß nimmt.
Zur Vorgehensweise in Nordrhein-Westfalen heißt es" Der in den
türkischen muttersprachlichen Unterricht integrierte islamische Unterricht ist
in keinem Fall Religionsunterricht im Sinne von Art.7.3 GG. Die Einholung von
Voten einzelner Vertreter und die Einbeziehung bestimmter, auch ausländischer
Institutionen der angesprochenen Religion können das erforderliche Gegenüber
einer Religionsgemeinschaft in Deutschland nicht ersetzen. Der religionsneutrale
Staat überschreitet seine Kompetenz, wenn er die Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Religionsgemeinschaft selbst gewährleisten will. Bei dem, was
im Einzelfall als Ausübung von Religion oder Weltanschauung zu verstehen ist,
kommt dem Selbstverständnis der betreffenden Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft entscheidende Bedeutung zu."
In der Stellungnahme heißt es weiter, es sei wichtig, "daß auch die
muslimischen Schüler und Schülerinnen in unserem Land mit ihrer angestammten
Tradition in einer Weise vertraut gemacht werden, die ihnen eine religiöse
Lebensperspektive eröffnet und ihnen zugleich das Verständnis für andere
religiöse Anschauungen erschließt. Es wäre auf Dauer nicht zu verantworten,
sie einem religionslosen Niemandsland zu überlassen." Ein islamischer
Religionsunterricht müsse in unserer Verfassung gegründet, in das
pädagogische Umfeld der Schule eingebettet und auf Dialog angelegt sein. Er
habe der freien und selbständigen religiösen Orientierung der Schüler zu
dienen.
Vertreter der Muslime begrüßen dieses klare und eindeutige Bekenntnis der
EKD zur Verfassung und den christlichen Werten. Alle angesprochenen Punkte
bezüglich der Voraussetzungen für die Einführung eines islamischen
Religionsunterrichts haben die Muslime in Hessen erfüllt. Die IRH ist eine
Religionsgemeinschaft, die in ihrer Struktur und ihrer Zahl der Mitglieder die
Gewähr der Dauer bietet. Sowohl im Antrag als auch im Konzept der IRH zum
islamischen Religionsunterricht sind alle angesprochenen Punkte
-Verfassungsmäßigkeit, Unterrichtssprache, Verwurzelung im hiesigen Umfeld,
integrative Ansätze, selbständige religiöse Orientierung, Dialogorientierung,
Mündigkeit usw. im angesprochenen Sinne ausgearbeitet und vorgelegt.