1. Der Gesamtkirchliche Ausschuß hat die "Argumentationshilfe des
Kirchenamtes der EKD zu den Möglichkeiten einer Einführung von islamischem
Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach an den Schulen in der
Bundesrepublik Deutschland" vom 24.3.95 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Darin werden die Gründe, die eine Einrichtung dieses Unterrichtsfaches
nahelegen, erwogen und auf dem Hintergrund der gesellschaftlichen und
schulischen Bedingungen beleuchtet. Mit Offenheit verfolgt der Gesamtkirchliche
Ausschuß die diesbezügliche Diskussion in Hessen. Der "Islam-Arbeitskreis
in der EKHN" und die "Islamisch-Christliche Arbeitsgemeinschaft
Hessen" haben das Thema aufgenommen. Die Konstituierung einer
"Islamischen Religionsgemeinschaft in Hessen" ermöglicht es dem
Kultusministerium, in entsprechende Verhandlungen einzutreten.
2. Die Einrichtung islamischen Religionsunterrichts kann nur in Erfüllung
der verfassungsmäßigen und schulgesetzlichen Vorgaben erfolgen, die in Hessen
für das ordentliche Unterrichtsfach Religion gelten.
3. Auf dieser Grundlage formuliert der Gesamtkirchliche Ausschuß folgende
Leitsätze:
3.1 Es ist allein Sache des Staates und der islamischen
Religionsgemeinschaft, islamischen Religionsunterricht in Hessen einzuführen.
Die EKHN - vertreten durch Gesamtkirchlichen Ausschuß und
Kirchenleitung/Kirchenverwaltung - hat auf Anforderung allenfalls eine beratende
Funktion, ist jedoch nicht Verhandlungspartnerin.
3.2 Wo immer Vertretungen der islamischen Religionsgemeinschaft einen
Austausch über Fragen des Religionsunterrichts wünschen, sind die im Bereich
der EKHN religionspädagogisch Verantwortlichen dazu bereit. Sie fördern einen
christlich-islamischen Dialog in den Schulen.
3.3 Auch bei Einrichtung eines islamischen Religionsunterrichts bekräftigt
die EKHN ihr Verständnis des Faches Evangelische Religion als eines
konfessionellen Religionsunterrichts in ökumenischer Öffnung. Muslimische
Schülerinnen und Schüler sind weiterhin im evangelischen Religionsunterricht
willkommen, wenn sie bzw. ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen und die
evangelische Religionslehrkraft zustimmt.
3.4 Die gegenwärtige Situation an den Schulen erfordert erweiterte fachliche
Qualifizierung der Lehrkräfte für das Fach Evangelische Religion. Deshalb ist
die Islamkunde in den evangelisch-theologischen/religionspädagogischen
Studiengängen und Prüfungsordnungen -einschließlich jenen der
Lehrerweiterbildung - verbindlich zu verankern und soll verstärkt auch
Bestandteil der Religionslehrerfortbildung werden.