Das Zuwanderungsgesetz gibt Personen, welche die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben, einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, der ihnen eine erneute Einbürgerung ermöglicht
Dr. Lale Akgün
Hintergrundinformationen
Chance zur Wiedereinbürgerung:Das am 1. Januar 2005 in Kraft tretende Zuwanderungsgesetz stellt in § 38 des neuen Auf-enthaltsgesetzes erstmals klar: in Deutschland lebende Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzen und damit rechtlich zu Ausländern geworden sind. Die nach § 38 erteilten Aufent-haltstitel berechtigen auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis (befristeter, aber verlängerbarer Aufenthaltstitel) ist, dass Betroffene bei Verlust der Staatsangehörigkeit mindestens ein Jahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Eine Niederlassungserlaubnis (unbe-fristeter Aufenthaltstitel) wird erteilt, wenn sie bei Verlust ihrer deutschen Staatsangehörig-keit, fünf Jahre lang als Deutsche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.
Das Aufenthaltsgesetz des neuen Zuwanderungsgesetzes gibt damit Personen, die eventuell unwissentlich die deutsche Staatsbürgerschaft dadurch verloren haben, dass sie eine andere Staatsbürgerschaft angenommen haben, die Möglichkeit ihren Aufenthalt in Deutschland abzusichern und die spätere Wiederannahme der deutschen Staatsangehörigkeit vorzuberei-ten.
Selbst wenn das vielen bisher nicht bewusst ist, geht schon seit dem 1.1.2000 auch bei in Deutschland lebenden Menschen die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 unseres Staatsangehörigkeitsgesetzes bereits kraft Gesetzes und automatisch in dem Zeitpunkt ver-loren, in dem jemand auf seinen Antrag hin eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat. Mit dem Inkrafttreten der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts am 1.1.2000 ist die frühere Inlandklausel ersatzlos weggefallen, so dass nicht mehr der Wohnsitz für das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit entscheidend ist.
Das betrifft nun Menschen, die ab dem 1. Januar 2000 vor der Einbürgerung in einem ande-ren Staat nicht bei deutschen Behörden um eine so genannte Beibehaltungsgenehmigung für ihre deutsche Staatsangehörigkeit nachgesucht haben oder denen diese abgelehnt wor-den ist. Aber auch ehemalige Aussiedler, die nach Auslaufen ihrer alten sowjetischen Pässe sich neue Pässe der Nachfolgestaaten der frühen Sowjetunion (z.B. Kasachstan) haben ausstellen lassen, sind sich meist nicht der damit verbundenen rechtlichen Folgen bewusst.
Vor allem aber gilt das für eine erhebliche Anzahl von Menschen aus der Türkei, welche die vor 2000 folgenlose Praxis einfach fortgesetzt und sich nach der Einbürgerung wieder einen türkischen Pass besorgt haben. Betroffen sind ca. 50.000 Personen, die - auch wenn sie noch im Besitz deutscher Ausweispapiere sind - rechtlich bereits wieder zu Ausländern ge-worden sind.
Die deutschen Behörden erhalten von diesem Tatbestand vor allem bei der Ausstellung neu-er Passpapiere und bei der Familienzusammenführung Kenntnis. Denn deutsche Behörden haben vor jeder Ausstellung von Passpapieren zu prüfen, ob der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger ist; bei Anhaltspunkten für einen Verlust der Staatsangehörigkeit wird diesen nachgegangen. Auch im Zusammenhang mit dem Familiennachzug zu Deutschen wird dies geprüft.
Inzwischen hat die türkische Regierung die Praxis ihrer Vorgängerregierung abgestellt, bei Auszügen aus Personenstandsregistern die Tatsache der türkischen Wiedereinbürgerung zu verschleiern, auch sie ist an einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem EU-Mitgliedstaat Deutschland interessiert.
Doch selbst wenn im Einzelfall erst nach Jahren die Umstände des Staatsangehörigkeitsver-lustes bekannt werden sollten, kann dies schon zu weit reichenden Folgen geführt haben, etwa wenn bei Kindern die deutsche Staatsangehörigkeit plötzlich infrage steht, weil zum Zeitpunkt ihrer Geburt kein Elternteil mehr Deutscher gewesen ist.
Deshalb sollten alle Betroffenen die ihnen ab 1. Januar 2005 durch den neuen § 38 des Auf-enthaltsgesetzes gebotene Chance nutzen, einen sicheren Aufenthaltstitel zu erhalten, der ihnen eine anschließende erneute Einbürgerung ermöglicht. Der Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nach § 38 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen.
Erst im Zusammenhang mit der erneuten deutschen Einbürgerung muss zuvor die Entlas-sung aus der türkischen Staatsbürgerschaft, z.B. bei einem türkischen Konsulat in Deutsch-land, beantragt werden.
Eine erneute Einbürgerung in Deutschland wird nach den aktuellen Einbürgerungsvorschrif-ten erfolgen, die weiterhin die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit und nun auch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse voraussetzen.
Nähere Informationen erteilen die Ausländerbehörden und die Einbürgerungsbehörden. Eine zweisprachige Informationsbroschüre wird vorbereitet.